Nicht nur bei der Altersrente, sondern auch bei der neuen Grundrente zählen die Zeiten aus einem Minijob voll mit. Copyright by Adobe Stock/Ralf Geithe
Nicht nur bei der Altersrente, sondern auch bei der neuen Grundrente zählen die Zeiten aus einem Minijob voll mit. Copyright by Adobe Stock/Ralf Geithe

Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % des Bruttoentgelts. Das gilt auch für Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt davon 15 %, der Arbeitnehmer 3,6 %.
 
Bei einem vollen Minijob mit Verdienst von 450 € läge der Anteil von Frau Neumann also bei 16,20 € monatlich. Bei einer Vergütung unter 175 € steigt der prozentuale Anteil, den Frau Neumann zu zahlen hat, weil es einen Mindestbeitrag für die Rentenversicherung von 32,55 € monatlich gibt. Bei 150 € müsste der Arbeitgeber 22,50 € monatlich zahlen und Frau Neumanns Anteil läge bei 10,05 € im Monat.
 

Rentenjahre durch versicherungspflichtigen Minijob

Alle Arbeitnehmer*innen (wozu auch geringfügig Beschäftigte zählen) erwerben erst Ansprüche aus der Rentenversicherung, wenn sie bestimmte Wartezeiten als Mindestversicherungszeit erfüllt haben.
Die Zeit des Minijobbens gilt als ganz normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit. Ein Jahr mit geringfügiger Beschäftigung ist damit ein ganz normales Versicherungsjahr.
 
Ein Minijob kann bei den unterschiedlichen Rentenarten Vorteile haben:

  • Erwerbsminderungsrente

Grundsätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Dazu zählt dann auch die Zeit mit Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Minijob. Das heißt, eine bereits erworbene Absicherung kann mangels Pflichtbeiträge wieder wegfallen, wenn man sich im Minijob von den Beiträgen in die Rentenkasse befreien lässt. Und mit dem versicherungspflichtigen Minijob kann eine erworbene Absicherung aus einem sozialversicherungspflichtigen Job aufrechterhalten bleiben. Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, dann gibt es keine vorzeitige Möglichkeit in Rente zu gehen und es bleibt das Abwarten auf die Altersrente, egal wie krank man ist.
 

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Diese Rente erhalten nur diejenigen, die 45 Versicherungsjahre (und ein gewisses Alter haben). Herr Neumann hat 43 Versicherungsjahre und wird arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit vor der Rente zählt bei dieser Rentenform nicht mit. Alt genug für diese abschlagsfreie Rente wäre er in zwei Jahren, aber es fehlen zwei Versicherungsjahre mit Pflichtversicherung. Diese kann er mit einem versicherungspflichtigen Minijob neben dem Arbeitslosengeld erfüllen. Es kann auch ein niedrig vergüteter Minijob sein, denn ab 165 € wird die Vergütung des Minijobs auf Arbeitslosengeld angerechnet.
 

  • Regelaltersrente und Grundrente

Dafür braucht man fünf Versicherungsjahre und das entsprechende Alter. Für die fünf Jahre zählen auch die Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung.
Nicht nur bei der Altersrente, sondern auch bei der neuen Grundrente zählen die Zeiten aus einem Minijob voll mit. Die Bescheide über die Grundrente sind noch nicht in der Welt, sie sind erst für Mitte 2021 angekündigt. Aber das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2021. Für die Grundrente müssen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre vorliegen.
 

Besonderer Vorteil bei der Grundrente

Wenn Frau Neumann mit dem versicherten Minijob einen Anspruch auf Grundrente erwirbt, kann sich das richtig lohnen.
Bisher wurden bei Sozialleistungen jedes Einkommen, so auch die Rente, voll angerechnet. Oft blieb da kein Euro mehr. Ein 2021 eingeführter Freibetrag ändert das. Bis zu 223 € im Monat bleiben unberücksichtigt, wenn die Sozialämter ausrechnen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Dieser Vorteil besteht auch beim Wohngeld. Auch hier wird die neue Grundrente nicht voll angerechnet, so dass einfach mehr überbleibt.
 

Übergangsgeld und Riester-Förderung

Hat der Arbeitgeber bei Krankheit die sechs Wochen Entgeltfortzahlung gezahlt, ist der Minijobber einkommenslos. Es besteht kein finanzieller Schutz durch Krankengeld. Für die Zeit einer Reha aber besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn unmittelbar vor der Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Auch hier reicht der Minijob.
 
Wer bisher eine Riester-Förderung erhielt, muss bedenken: bei Abwahl der Versicherungspflicht fällt auch die staatliche Riester-Förderung weg.
 

Kein wesentlicher Vorteil, wenn der Minijob ein Nebenjob ist

Wäre Frau Neumann geringfügig sowie halbtags sozialversicherungspflichtig tätig, führte die Beibehaltung der Versicherungspflicht für den Minijob nur zu einer ganz geringen monatlichen Erhöhung der Rente. Hier wird daher kein wesentlicher Vorteil darin gesehen, für den Minijob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
 

Einmal verzichtet = für das Beschäftigungsverhältnis gebunden

Einmal abgewählt, kann sich Frau Neumann in dem laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht mehr für die Versicherungspflicht entscheiden. Die Entscheidung ist für die Dauer des Minijobs bindend. Für den Arbeitgeber fällt immer der Rentenbeitrag an. Vertraglich ließe sich eine Fehlentscheidung korrigieren, wenn das laufende Beschäftigungsverhältnis beendet und ein neues geschlossen wird. Dann tritt automatisch wieder die Pflicht ein, in die Rentenkasse einzuzahlen.
 
Die Versicherungspflicht wurde 2013 eingeführt. Minijobber, die heute noch rentenversicherungsfrei sind, weil sie ihre Beschäftigung davor aufgenommen haben, können jederzeit die Vorteile der Rentenversicherung nutzen, indem sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Das sagen wir dazu:

Vorsicht also vor den typischen Klauseln wie „hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.“

Trotz aller beschriebener Vorteile muss man bedenken, dass der Minijob auch Risiken birgt. Eine Absicherung fehlt nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch bei Arbeitslosigkeit. Da Kurzarbeitergeld auch eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist, erhalten Minijobber auch kein Kurzarbeitergeld.