Ein ärztliches Gutachten kann dazu führen, dass die MdE herabgesetzt wird Copyright: Adobe Stock/Stasique
Ein ärztliches Gutachten kann dazu führen, dass die MdE herabgesetzt wird Copyright: Adobe Stock/Stasique

Ein Polizeibeamter hat im März 1990 in Ausübung seines Dienstes einen Verkehrsunfall erlitten. In der Folgezeit wurde für ihn eine hundertprozentige Erwerbsminderung festgestellt.

Im Oktober 2019 hat sein ehemaliger Dienstherr, das Land Rheinland-Pfalz, ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beamten im Bereich eines Knies und eines Handgelenks verbessert habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage nur noch 80 Prozent. Daraufhin erließ das Land einen Bescheid, mit dem es die MdE entsprechend feststellte.

 

Die MdE bestimmt sich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben

Dieser Bescheid hat wesentliche Bedeutung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags und somit für das Einkommen des Beamten. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Dieser bestimmt sich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben. Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zunächst, dass es nicht um die Beeinträchtigung der Ausübung des konkret innegehabten Amtes geht. Maßstab sei vielmehr die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - böten, einen Erwerb zu verschaffen.

 

Jedenfalls vermindert sich der Unterhaltsbetrag im vorliegenden Fall gemäß der Feststellung des Landes um 20 Prozent. Verständlich, dass sich der Beamte hiergegen zur Wehr setzte. Und seine Klage hatte Erfolg.

 

Es fehlt angesichts der Vielzahl der Verletzungen an einer plausiblen Begründung, warum sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier ist zu der Auffassung gelangt, dass der „Herabsetzungsbescheid“ nicht rechtmäßig ist.

Die Richter der 1. Kammer des VG kamen zu dem Schluss, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beamten aufgrund des Gutachtens nicht feststellen ließe. Es fehle zum einen überhaupt eine Begründung, warum angesichts der Vielzahl der bestehenden Beeinträchtigungen beim Beamten eine geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit seinen Grad der Erwerbsminderung um 20 Prozent verbessern würde. Zum anderen fehlten sämtliche Ausführungen zu der Auswirkung dieser geringfügigen Verbesserung auf die Gesamtfunktionalität und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Beamten.

 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts.