Die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die gesetzliche Rente solle jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit verhindern, die neben der Rente fortgeführt wird. Copyright by Ralf Geithe.
Die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die gesetzliche Rente solle jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit verhindern, die neben der Rente fortgeführt wird. Copyright by Ralf Geithe.

Der Kläger des Verfahrens war über ein Jahr durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Weil er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte, beendete er sein Arbeitsverhältnis. Zuvor war ihm bereits eine Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Hierauf rechnete der Rentenversicherungsträger jedoch eine Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst an, die der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber noch bekam.

Urlaubsabgeltung ist „Arbeitseinkommen“

Die Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Einkommen führte dazu, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Erwerbsminderungsrente überschritten war. Vom Kläger wurde daher eine Überzahlung zurückgefordert.
 
Dass dies zulässig war, bestätigte nun das Bundessozialgericht. Urlaubsabgeltung ist nämlich „Arbeitseinkommen“ im Sinne des Gesetzes und darf deshalb angerechnet werden.
 
Das Gesetz sieht vor, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Ein zweimaliges Überschreiten im Jahr bleibt allerdings ohne Konsequenzen. Alles was darüber hinaus geht, wird jedoch angerechnet, wenn es sich um „Einkommen“ handelt.
 
Je nachdem, wie viel der zulässige Hinzuverdienst überschritten ist, wird die Rente um ein Drittel, um zwei Drittel oder voll gekürzt. Der zu viel gezahlte Betrag ist vom Versicherten zurück zu zahlen.
 

Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ist rentenschädlich

Beim Hinzuverdienst wird Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung berücksichtigt. Es muss sich dabei um einen für den betreffenden Monat entstandenen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer parallel zum Rentenbezug bestehenden Beschäftigung handeln. Dieser Anspruch auf Arbeitsentgelt ist der Rente für den betreffenden Monat gegenüberzustellen.
 
Aus einer Beschäftigung stammt Arbeitsentgelt regelmäßig dann, wenn es aus einer Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezuges stammt. Es muss also einer Beschäftigung zugeordnet werden können, die während des Rentenbezuges bestanden hat.
 

Einmalzahlungen sind kein rentenschädlicher Hinzuverdienst

Erhalten Versicherte jedoch nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einer bereits beendeten Beschäftigung eine Einmalzahlung, dann ist diese grundsätzlich kein schädlicher Hinzuverdienst.
 
Von Bedeutung ist damit die Frage, ob im Falle der Einmalzahlung das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht bzw. wann die Zahlung erfolgt. So das BSG in der nun vorliegenden Entscheidung.
 

„Beschäftigung“ ist nicht selbständige Arbeit und endet nicht bei Arbeitsunfähigkeit

Das Arbeitsverhältnis des erkrankten Klägers bestand zunächst noch fort. Es hatte gerade eben nicht aus rechtlichen Gründen geruht. Damit bestand aus Sicht des BSG auch dessen „Beschäftigung“ bei seinem Arbeitgeber zunächst noch während des Rentenbezuges fort. Die Beschäftigung ende nämlich erst mit der Kündigung.
 
Die durchgehend vorhandene Arbeitsunfähigkeit habe dabei die leistungsrechtliche Beschäftigung nicht unterbrochen, denn die „Beschäftigung“ sei die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigung im Sinne des Gesetzes bestehe dabei auch fort, wenn im Arbeitsverhältnis etwa wegen Krankheit keine Leistungspflicht mehr gegeben sei, so das BSG.
 
Bei dieser Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne handele es sich um eine Sammelbezeichnung im Leistungsrecht, die allenfalls im Rahmen der Arbeitslosenversicherung durchbrochen werden könne, denn dort seien spezifische Belange der Arbeitslosen zu berücksichtigen. Dies gelte jedoch nicht für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
 
Anders als in der Arbeitslosenversicherung ende damit das Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem „faktischen Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit. Obwohl eine Arbeit tatsächlich nicht verrichtet wurde, bestünden nämlich grundsätzlich die Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag weiter.
 

Verhinderung von Überversicherung

Das BSG stellt dabei klar, dass die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die gesetzliche Rente eine Überversicherung verhindern soll. Es gehe dabei nicht nur darum, dass ein auf Kosten der Restgesundheit erzielter Verdienst abgeschöpft werde.
 
Ebenfalls verhindert werden solle jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben der Rente fortgeführt wird. Das Gericht sieht es dabei als nicht gerechtfertigt an, wenn Versicherte, die bereits im Rentenbezug stehen, durch unbegrenzt anrechnungsfreien Bezug von Entgeltbestandteilen zusätzlich begünstigt werden.
 
Dabei liege immer auch dann eine ausgeübte Beschäftigung vor, wenn einem Monat des Rentenbezuges Entgelte zugeordnet werden können. Das gilt aus Sicht des BSG auch für eine Urlaubsabgeltung.
 
Auch da handele es sich um Arbeitsentgelt.
 

Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt aus Beschäftigung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht umfassend davon aus, dass Urlaubsabgeltungen Arbeitsentgelt sind. Auch das wird vom BSG nun ausdrücklich nochmals klargestellt.
 
Arbeitsentgelt sind demzufolge nämlich alle Einnahmen, die unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ihre Bezeichnung ist dabei egal. Einmalige Einnahmen werden laut BSG ausdrücklich auch davon umfasst.
 
Damit gehören nach Auffassung des BSG zum Arbeitsentgelt auch alle Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie etwa bei der Entgeltfortzahlung oder dem Urlaubsgeld. Einmalige Einnahmen wie Urlaubsabgeltung zählen ebenfalls dazu.
 

Andere Rechtsauslegung der Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfahlen

Das LSG Nordrhein-Westfahren hatte demgegenüber bereits im August 2016 im Anschluss an ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2015 entschieden, dass es sich bei einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt, also z.B. einer Urlaubsabgeltung, dann um kein „Arbeitsentgelt“ handelt, wenn das Arbeitsverhältnis faktisch ruht. Auch in den dortigen Fällen war wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit keine Leistung mehr erbracht worden.
 
Das LSG Nordrhein-Westfahlen stützte sich hierbei auf eine frühere Rechtsprechung eines anderen Senats des Bundessozialgerichts. Dort war man der Meinung gewesen, dass ein faktisches Ruhen eines Arbeitsverhältnisses mit dem rechtlichen Ruhen gleichzusetzen wäre. Weiter wird dort angemerkt, der Gesetzgeber habe nur Zusatzverdienste durch Erwerbstätigkeit einschränken wollen. Damit könne dann aber auch nur das Entgelt als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, das aus einer eigenen Arbeitsleistung gleichzeitig neben der Rente bezogen werde.
 

5. Senat des BSG setzt weiter auf den rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses

Dem hat sich der 5. Senat des Bundessozialgerichts nicht angeschlossen. Er geht dabei davon aus, dass in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung durchaus unterschiedliche Voraussetzungen für den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne angesetzt werden könnten. Das gelte insbesondere für die Arbeitslosenversicherung bei der auf Grund der Besonderheiten dieses Versicherungszweiges ein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld schon möglich sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis faktisch ruhe.
 
Für den Bereich der Rentenversicherung soll das jedoch nicht gelten.
 
Je nach Maßgabe des spezifischen leistungsrechtlichen Zusammenhangs soll das Element des Vollzugs der Arbeitsleistung unterschiedlich zu beurteilen sein.
 
Im Prinzip hatte der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil aus 2017 die Rechtslage ähnlich gesehen. Abweichend vom 5. Senat, der hier entschieden hat, wird dort jedoch davon ausgegangen, dass es einen Unterschied macht, ob das Arbeitsverhältnis etwa aus tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht. Anders soll die Rechtslage auch dann sein, wenn durch den Arbeitgeber auf die Verfügungsgewalt verzichtet worden ist und die Versicherten damit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
 
Diese Differenzierung nimmt das BSG im Urteil vom April 2018 nicht vor.

Zeitpunkt der Urlaubsabgeltung ist von Bedeutung

Unabhängig davon, ob man sich nun dem 5. oder dem 13. Senat des BSG anschließen möchte, steht für beide Senate fest, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der Abgeltungsanspruch ist dabei vergangenheitsbezogen und kann nicht der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden. Urlaubsabgeltung wird daher zwar normalerweise als Einmalzahlung nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt, ist rechtlich jedoch dem Zeitraum davor zuzuordnen. Auch dies stellt das BSG im Urteil vom April dieses Jahres ausdrücklich klar.
 
Die Zahlung der Urlaubsabgeltung müsse dabei allerdings immer einem exakten Monat zugeordnet werden. Nur so könne die Berechnung des Hinzuverdienstes bei der Rente im rechtlich richtigen Monat des Rentenbezuges erfolgen. Da sah das BSG im vorliegenden Fall jedoch noch weiteren Klärungsbedarf. Die Vorinstanz wurde deshalb im Wege der Zurückverweisung des Rechtsstreits dazu aufgefordert, eine abschließende Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen.
 
Das BSG gab dem LSG dabei jedoch eine genaue Handlungsanleitung mit auf den Weg.
 
Eine Urlaubsabgeltung sei erst „mit“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, nicht jedoch zuvor. Werde vorzeitig ausgezahlt, dann ist diese Zahlung der noch fortbestehenden Beschäftigung vor der Kündigung zuzuordnen. Sei nämlich verbotswidrig eine derart vorzeitige Auszahlung erfolgt, dann sei diese Zahlung als Hinzuverdienst im entsprechenden Monat der Zahlung zu werten.
 
Dies gelte für die Abgeltung des Mindesturlaubes.
 

Mehrurlaub unterliegt anderer rechtlicher Zuordnung

Wenn mit der Urlaubsabgeltung auch (tariflicher) Mehrurlaub abgelten werden soll, so kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs an. Beim Hinzuverdienst wird nämlich auf den Zeitpunkt der rechtlichen Zuordnung einer Zahlung abgestellt. Wann genau ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes, der über den Mindesturlaub hinausgeht, entstanden ist, ergibt sich entweder aus einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
 
Auch das wird im vorliegenden Fall vom Landessozialgericht nachträglich zu prüfen sein.
 
Das Urteil des Bundessozialgerichts ist hier im Volltext nachzulesen.
 
Lesen Sie zum Verlauf der Rechtsprechung zur Frage des rentenschädlichen Hinzuverdiensts bei Erwerbsminderungsrente auch unsere Beiträge:

Urlaubsabgeltung doch rentenschädlicher Hinzuverdienst?
Urlaub kein Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente
 

Das sagen wir dazu:

Wir haben nun zwei wesentlich Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum gleichen Thema. Die Frage des faktischen Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses wird darin unterschiedlich beantwortet. Wer von beiden Senaten nun „Recht“ hat, kann der juristische Laie sicher nicht beantworten.

Wann ein Arbeitsverhältnis damit auch in rechtlicher Hinsicht ruht wird daher sicher Gegenstand weiterer höchstrichterlicher Urteile sein müssen. Entsprechende Verfahren gibt es zweifellos auch künftig. Für die Praktiker bleibt es daher wichtig, am Thema dran zu bleiben, wobei die DGB Rechtsschutz GmbH derzeit bereits ähnlich gelagerte Verfahren führt, in welchen es vielleicht gelingt, eine abschließende Regelung herbeizuführen.

Für Betroffene empfiehlt sich daher erst einmal, am Ball zu bleiben und Rechtsmittel einzulegen.

Aus dem Urteil des BSG vom April 2017 ergibt sich außerdem grundsätzlich, dass eine Urlaubsabgeltung auf eine Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst angerechnet werden darf. Das ist zunächst einmal nichts Neues.

Nun wird jedoch zwischen Mindest- und Mehrurlaub unterschieden. Je nach dem ist die Auszahlung der Abgeltung dann unterschiedlichen Rentenbezugsmonaten zuzuordnen. Das kann dann u.U. dazu führen, dass die Abgeltung als Hinzuverdienst auf diese unterschiedlichen Monate aufzuteilen ist.

Der Zahlungsanspruch für den Mindesturlaub fällt rechtlich betrachtet auf einem Monat des Rentenbezuges, der Abgeltungsanspruch für den tariflichen oder den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub kann demgegenüber einem anderen Monat zuzuordnen sein.

Die Beträge, die so auf die einzelnen Monate gelegt werden müssen, sind dann niedriger als der ursprünglich festgesetzte, gesamte Anrechnungsbetrag. Das kann dazu führen, dass im Einzelfall in den beiden nun festgesetzten Monaten eine niedrigere oder keine Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. In diesem Fall wäre nichts zurück zu erstatten.

Es lohnt sich also, hierüber nachzudenken und der Frage der Splittung der Urlaubsabgeltung nachzugehen.