Teamleiter Peter Voigt
Teamleiter Peter Voigt

Die Kosten im Gesundheitssektor steigen. Da war das Versprechen, das eine Betriebskrankenkasse (BKK) im Juni 2004 ihren Mitgliedern gab, umso schöner: „Wir sagen definitiv einen stabilen Beitragssatz von nur 12,5 Prozent zu“, hieß es damals in der BKK-eigenen Mitgliederzeitschrift, „derzeit bestehen keine Anzeichen auf mittelfristig notwendige Erhöhungen ab dem 01.01.05. Dies erzeugt Planungssicherheit bei unseren Versicherten und angeschlossenen Arbeitgebern.“ Aber zu dem Zeitpunkt musste der Krankenkasse eigentlich schon bewusst gewesen sein, dass sie dieses Versprechen nicht würde halten können. Denn eine Schwesterkasse, eine weitere BKK, machte zu dieser Zeit große Verluste, die die Betriebskrankenkasse mit Solidaritätszahlungen auszugleichen hatte. Die Zusage an ihre Kunden war gerade einen Monat alt, als sie auch schon gebrochen wurde: Die Betriebskrankenkasse gab die anfallende Mehrbelastung an ihre Kunden weiter und errechnete dafür eine Beitragssatzerhöhung um 0,8 Prozent, die sie bereits im Juli 2004 bekannt gab.

 

Versicherter vertraute der Zusage

 

„Unser Mandant war sehr erbost darüber, dass sich die BKK so schnell selbst widerlegt hatte, und kündigte seine Mitgliedschaft“, erklärt Peter Voigt, Teamleiter in Düsseldorf. „Außerdem hat er sofort Widerspruch gegen die Beitragserhöhung eingelegt.“ Mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH kam der Fall vor dem Sozialgericht für das Mitglied zu einem positiven Abschluss. Der Anwalt der BKK argumentierte, im Artikel der Mitgliederzeitschrift habe die Kasse keine Zusicherung, sondern nur eine Einschätzung gegeben. Das sah das Gericht anders. „Eine derart feste Zusage in der eigenen Zeitschrift“, so Peter Voigt, „ist eine Allgemeinverfügung, ein Verwaltungsakt – und der ist verbindlich.“ Der Richter wies darauf hin, dass es für den Streitfall unwichtig sei, ob die Beitragssatzerhöhung selbst rechtmäßig war oder nicht. „Eine Zusage wie die der BKK kann nur zurückgenommen werden, wenn die Versicherten von sich aus hätten erkennen müssen, dass die Krankenkasse ihr Versprechen nicht würde einhalten können. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Versicherten dürfen den Zusicherungen ihrer Kasse vertrauen, daher haben sie auch einen Rechtsanspruch darauf, dass die Kasse den Beitrag nicht erhöht, wenn sie dies vorher fest zugesagt hat.“