Was tun, wenn die Pflegekraft Urlaub hat? Copyright by luckybusiness / Fotolia.
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Im Sozialgesetzbuch XI ist die so genannte Verhinderungs- oder Ersatzpflege geregelt. Es geht dabei um die Frage, wann und in wie weit die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatz-Pflegekraft übernimmt.
 

Voraussetzungen für Leistungen bei Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Eine Leistung der Pflegekasse kommt in Betracht, wenn


  • die Stamm-Pflegekraft verhindert

und

  • der Pflegegrad hoch genug

und

  • die Vorpflegezeit erfüllt

ist.
 

Verhinderung der Stamm-Pflegekraft

Leistungen zur Verhinderungs- oder Ersatzpflege setzen voraus, dass die Stammpflegekraft wegen „ … Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert …“ ist.
Diese Voraussetzung ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Detmold nicht erfüllt, wenn die pflegebedürftige Person selbst in Urlaub fährt und die Pflege sichergestellt gewesen wäre, wenn sie den Urlaub nicht angetreten hätte.
 
Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege muss nicht zwingend im Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfinden. Möglich ist beispielsweise also auch eine Pflege im Krankenhaus ober in einer Rehabilitationseinrichtung.
 

Höhe des Pflegegrades

Voraussetzung ist, dass bei der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 besteht.
 

Vorpflegezeit

In der Zeit vor der erstmaligen Verhinderung der Stamm-Pflegekraft muss sie die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in deren häuslicher Umgebung gepflegt haben.
 

Leistungen der Pflegekasse

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Leistungen für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr und für maximal 1.612 €.
 
Für die Höhe der Leistungen der Pflegekasse kommt es darauf an, wer die pflegebedürftige Person ersatzweise pflegt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen

  • Ersatz-Pflegekräften, die mit dem Pflegebedürftigen „ … bis zu zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben …“

und

  • Ersatz-Pflege durch entferntere Verwandte, Nachbarn und Bekannten.

 

Enge Verwandte

Enge Verwandte sind unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister, Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegertochter und -sohn,  sowie Schwager und Schwägerin. Auch adoptierte Kinder fallen unter „nahe Verwandte“.
 
Bei engen Verwandten entspricht die Leistung der Pflegekasse maximal der Höhe des Pflegegeldes für sechs Wochen. Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. So beträgt es derzeit beim Pflegegrad II 316 € und beim Pflegegrad V 901 € pro Monat. Der Anspruch auf Leistungen bei Verhinderungs- oder Ersatzpflege beläuft sich also insgesamt auf 474 € bzw. auf 1.351,50 €.
Diese Begrenzung auf die Höhe des Pflegegeldes für sechs Wochen gilt nicht, wenn die engen Verwandten die Ersatz-Pflege erwerbsmäßig erbringen. Von Erwerbsmäßigkeit ist auszugehen, wenn die Ersatz-Pflegezeit länger als sechs Wochen dauert.
 
Darüber hinaus können enge Verwandte Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ersatz-Pflege entstanden sind, von der Pflegekasse erstattet bekommen. Dazu zählen etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
 

Entfernte Verwandte, Nachbarn und Bekannte

Bei diesem Personenkreis gibt es keine Deckelung auf den Betrag des Pflegegeldes für sechs Wochen. Hier kann also maximal ein Anspruch auf 1.612 € bestehen.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.08.2019