Da kam Ärger bei der Rentnerin auf: die Krankenversicherung wollte sie für vier Jahre rückwirkend pflichtversichern. © Adobe Stock: SHOTPRIME STUDIO
Da kam Ärger bei der Rentnerin auf: die Krankenversicherung wollte sie für vier Jahre rückwirkend pflichtversichern. © Adobe Stock: SHOTPRIME STUDIO

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine eigene Krankenversicherung. Sie bezeichnet vielmehr einen bestimmten Status. In der KVdR sind in der Regel Rentner:innen versichert und Menschen, die einen Rentenantrag gestellt haben. Um in die KVdR aufgenommen zu werden, müssen in der zweiten Hälfte des Versicherungsverlaufes 90 Prozent der Zeit mit einer gesetzlichen Krankenversicherung belegt sein.

 

Die KVdR hat Vorteile. Versicherte müssen nur Beiträge auf ihre gesetzliche Bruttorente, auf Betriebsrenten und auf Arbeitseinkommen zahlen. Der Beitragspflicht unterliegen demgegenüber sonstige Einkünfte wie Mieten nicht. Die Rentenversicherung übernimmt automatisch die Hälfte des Beitragssatzes auf die gesetzliche Rente, ganz so wie es der Arbeitgeber auch im Arbeitsverhältnis macht. Der Krankenversicherungszuschuss muss nicht separat beantragt werden.

 

Der Wohnsitz muss im Inland liegen

 

„Versicherungspflicht in der KVdR besteht für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland“ – so erläutert es der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung der DRV Bund in seinem Rundschreiben vom 24. Oktober 2019. Schon klar – aber wie sieht es aus, wenn aus dem Inland heraus eine Rente im Ausland beantragt wird ohne dass gleichzeitig eine deutsche Rente in Betracht kommt? Darüber gab es Streit im Saarland.

 

Eine angehende Rentnerin hatte 2018 mit ihrem Antrag auf Gewährung der Altersrente in Deutschland die Aufnahme in die KVdR beantragt. Dem Kranken- und Pflegeversicherungsträger der DRV fiel auf, dass die Frau schon 2014 bei einer luxemburgischen Rentenversicherung einen Rentenantrag gestellt hatte und auch bereits eine luxemburgische Altersrente bezog.

 

Die Rentenkasse bewilligte der Seniorin die beantragte Altersrente und verwies bezüglich der Mitgliedschaft in der KVdR auf deren Antrag im Jahr 2014. Sie habe 2014 eine luxemburgische Altersrente beantragt. Vom luxemburgischen Träger sei seinerzeit auch das Rentenverfahren in Deutschland eingeleitet worden, hieß es im Bescheid.

 

Dem widersprach die Klägerin

 

Sie habe die deutsche Altersrente erst 2018 beantragt, äußerte die Rentnerin im Rechtsmittelverfahren. Im Jahr 2014 sei sie ausschließlich in Luxemburg tätig geworden. Die deutsche Rentenversicherung habe mit diesem Antrag nichts zu tun gehabt. Die Voraussetzungen für eine Rentengewährung in Deutschland seien damals auch überhaupt noch nicht erfüllt gewesen.

 

Die Rentenkasse blieb bei ihrer Auffassung. Mit dem Rentenantrag in Luxemburg sei zugleich ein Rentenverfahren in Deutschland eingeleitet worden, denn damals habe der luxemburgische Versicherungsträger die Unterlagen von Luxemburg an die deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Bereits mit dem Rentenantrag von 2014 sei damit eine Versicherungspflicht der Klägerin als Rentenantragstellerin auch in Deutschland eingetreten.

 

Die Rentnerin beschritt den Rechtsweg zum Sozialgericht

 

Gemeinsam mit den Jurist:innen des DGB Rechtsschutzbüros Saarbrücken zog die Klägerin vor das Sozialgericht. Sie setze sich dort durch. Rechtlich erheblich seien im Zusammenhang mit der KVdR nur Anträge auf inländische Renten; so entschied es das Gericht.

 

Einen solchen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt. Sie habe seinerzeit nur die vorzeitige Alterspension beim luxemburgischen Versicherungsträger beantragt und dabei keine Ausführungen dahingehend gemacht, einen entsprechenden Antrag auch in Deutschland gestellt zu haben oder dies zu beabsichtigen.

 

Weiter sei aus dem Antragsformular nicht erkennbar, dass es der Klägerin über den Rentenantrag in Luxemburg hinaus darum ging, zugleich auch einen Rentenantrag in Deutschland stellen zu wollen. Unerheblich sei vor diesem Hintergrund, dass der luxemburgische Versicherungsträger 2014 Unterlagen nach Deutschland übermittelt habe.

 

Eine rückwirkende Beitragserhebung für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung im Rahmen der KVdR kam demzufolge nicht in Betracht.