Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig, gibt es für ihn nach § 74 SGB V und § 28 SGB IX die Möglichkeit, unter erleichterten Arbeitsbedingungen stufenweise wieder in den Arbeitsprozess seines Betriebs eingegliedert zu werden. Dabei behält er die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. In einem solchen Fall, so hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Juni 2006 entschieden, bedarf es neben einer besonderen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung noch zusätzlich eines Wiedereingliederungsplanes für die schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit. Dieser Plan umfasst im Schwerbehindertenrecht (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) auch ärztliche Prognosen über den erwarteten Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Restaurantmitarbeiter, der Mitte 2002 nach mehr als 20 Jahren Tätigkeit beschäftigungsunfähig wurde, im Dezember 2003 vom Arbeitgeber seine stufenweise Wiedereingliederung verlangt. Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, es habe in Anlehnung an die Regelung im Schwerbehindertenrecht kein aussagekräftiger Wiedereingliederungsplan vorgelegen.