Während ihrer Schwangerschaft war die die Mutter des Klägers Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern wurde auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte durchgeführt. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. Wegen der unsicheren gesundheitlichen Situation der Mutter des Klägers bei vorzeitiger Wehentätigkeit wurden dieser entsprechende Überweisungen mitgegeben.

Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begab, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers, bei dem sich nachgeburtlich eine Hirnblutung entwickelte. Seither leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Bundessozialgericht kippt Entscheidung des Landessozialgerichts

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat das einen Versorgungsanspruch verneinende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 29. März 2019 aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen.

Einen Anspruch auf Soldatenversorgung, so das BSG, können seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus sei wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. 

In seiner Entscheidung weist das BSG daraufhin, dass die geburtshilfliche Versorgung Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr sei, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte hätte sicherstellen können. Hieraus ergebe sich, dass Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht wurden, grundsätzlich geeignet sind, Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen wurde der Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteiner LSG zurückverwiesen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 30.9.2021:


Für Interessierte:

Hier geht es zur Entscheidung des LSG Schleswig – Holstein vom 29.3.2019 im Volltext

Rechtliche Grundlagen

§ 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

§ 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG) idF des Gesetzes vom 21.12.2004, BGBl I 3592

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 81 SVG idF des Gesetzes vom 22.4.2005, BGBl I 1106

1Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.