Am 11. Mai 2019 ist das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung in Kraft getreten. Darin enthalten ist eine Regelung, die für arbeitslose Bezieher*innen von Krankengeld wichtig ist. Denn sie konnten bisher den gesamten Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verlieren, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos vom Arzt bestätigt war.
Bisherige Gesetzeslage
Die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit schloss bisher dann lückenlos an die Erstbescheinigung an, wenn die zweite ärztliche Feststellung „ . . . spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.“
Das bedeutet, dass der Arzt die Folgebescheinigung spätestens am Montag ausstellen muss, wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit am Freitag zuvor geendet hat.
Dies galt für Menschen, die während der Krankheit ihren Arbeitsplatz verloren haben, ebenso wie für Menschen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis.
Neuregelung für arbeitslose Menschen
Während diese Vorschrift für Menschen mit Arbeitsverhältnis unverändert bleibt, bringt eine neue Regelung für arbeitslose Menschen Vorteile.
Statt am nächsten Werktag reicht es aus, wenn der Arzt die Fortdauer derselben Krankheit innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt also bestehen, wenn Versicherte diese Monatsfrist einhalten. Und mit dem Anspruch auf Krankengeld bleibt auch der gesamte Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Vorsicht: Krankengeld ruht
Trotz dieser Neuregelung ist arbeitslosen Bezieher*innen von Krankengeld dringend anzuraten, die Monatsfrist nicht in Anspruch zu nehmen und die Folgebescheinigung umgehend nach dem Ende der Erstbescheinigung bei der Krankenkasse vorzulegen. Denn in der Zeit zwischen dem Ende der Erstbescheinigung und der Vorlage der Folgebescheinigung ruht der Anspruch auf Krankengeld. Damit bedeutet jeder Tag, an dem der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, den Verlust von barem Geld.
Rechtliche Grundlagen
Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG Artikel 1 - Änderung des SGB V -
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I. S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
. . .
22. Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand
des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld
auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats
nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt
wird.“