Die Haltung von Tieren kann sich positiv auf die Psyche auswirken. Reicht dies für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse? Copyright by DoraZett/Fotolia
Die Haltung von Tieren kann sich positiv auf die Psyche auswirken. Reicht dies für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse? Copyright by DoraZett/Fotolia

In dem vom Sozialgericht (SG) Dortmund entschiedenen Fall beantragte eine Versicherte die Erstattung laufender Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von ihrer Krankenkasse. Die in psychotherapeutischer Behandlung stehende Versicherte begründete dies damit, dass die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen würden.

Der die Klägerin behandelnde Neurologe und Psychiater wies in einer Bescheinigung vom November 2015 darauf hin, dass die Tiere zwar bereits vor der Erkrankung bei der Klägerin gewesen seien. Dies sei der Genesung und Stabilisierung der Klägerin deutlich zuträglich gewesen seien. Eine Abgabe der Tiere sei in keinem Fall möglich. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine Dekompensation und Verschlechterung des Zustandsbildes zu befürchten.
 

Sind Tiere als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren?

Das SG kam zu dem Ergebnis, dass sich im Fall der Klägern das Halten eines Hundes und einer Katze positiv auf deren Psyche auswirken mag. Dies aber könne nicht dazu führen, dass die Haltungskosten von der gesetzlichen Krankenkasse zu erstatten seien. Denn für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren bestehe im Gesetz keine Anspruchsgrundlage. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Auch würden Tiere keiner drohenden Behinderung vorbeugen und keine Behinderung ausgleichen.

Kostenerstattung der Unterhaltskosten für Tiere nur im Rahmen des Leistungskatalogs

Da, mit Ausnahme des Blindenführhundes, die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sei, so das SG, seien die Kosten für die Tiere der Klägerin der Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sollte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht einlegen, werden wir über den weiteren Verlauf der Sache berichten.
  
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.4.2019