Per WhatsApp ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind rechtswidrig! Copyright by Elnur/Adobe stock
Per WhatsApp ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind rechtswidrig! Copyright by Elnur/Adobe stock

Der Kläger ist ein nach dem „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) klagebefugter Verein. Mitglieder dieses Vereins sind die Ärzteklammern Hamburg und Schleswig-Holstein.
 
Über WhatsApp und per Post bietet die Beklagte bei Erkältungserkrankungen für 9 € eine gültige Krankschreibung an, die von einem mit ihr zusammenarbeitenden Tele-Arzt erstellt werden.
Die Beklagte wirbt u.a. mit:
"Und so geht's: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig. Sie verschwenden nicht wertvolle Genesungszeit für einen Arztbesuch und Sie stecken niemanden im Wartezimmer an."
Der klagende Verein machte geltend, dass die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein aufgrund einer Ferndiagnose unlauter sei.
Insbesondere verstoße diese Vorgehensweise gegen das Heilmittelwerbegesetz. Auch bewirke und fördere diese Form der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit Verstöße die Berufsordnung für Ärzte.


Die Argumente der Beklagten, wonach der für sie tätige Arzt im Einzelfall per Telefon oder Video-Chat Rücksprache mit dem Patienten halten und so etwaige Zweifelsfragen klären könne, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Vereins statt.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Hamburger Landgerichts vom 3. September 2019

Für Interessierte: „Krankschreibung durch Whatsapp?“

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 9 HWG § 7 Abs. 4 und § 25 der Berufsordnung für Ärzte

§ 9 HWG:
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

§ 25 Berufsordnung für Ärzte

§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse der Berufungsordnung für Ärzte

Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche - 27 - Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.

§ 7 Abs. 4 Berufsordnung für Ärzte:

§ 7 Abs. 4 der Berufungsordnung für Ärzte
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.