Krankenkasse lässt Versicherten auf Transportkosten sitzen. Copyright by Adobe Stock/VanHope
Krankenkasse lässt Versicherten auf Transportkosten sitzen. Copyright by Adobe Stock/VanHope

Der Kläger, Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, war aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen. Mit einem Rettungsdienst wurde er in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert. Dort wurde er aber erst behandelt, nachdem er vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger in der Notaufnahme behandelt. Er wurde jedoch nicht stationär aufgenommen. Der Kläger wurde um 00:30 Uhr nach Hause entlassen, nachdem eine Normalisierung der Blutzuckerwerte festgestellt werden konnte.

Keine Kostenübernahme der Transportkosten

Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14. Januar 2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die beklagte Krankenkasse verneinte ihre Kostenerstattungspflicht. Sie begründete dies damit, dass eine ärztliche Verordnung für den Transport nicht vorgelegen habe.

Sozialgericht widerspricht der Auffassung der Krankenkasse

Anders als die Krankenasse sahen es die Richter*innen des Detmolder Sozialgerichts (SG). Die Krankenkasse, so das SG, müsse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen. Dies gelte auch dann, wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden habe.
Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergebe sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt worden war. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass dort eine Behandlung unmittelbar nicht stattgefunden habe, könne diese von der Übernahme der Transportkosten nicht befreien. Denn dass die ärztliche Untersuchung nicht durch Ärzte*innen in der zentralen Notaufnahme erfolgt sei, sondern durch den ambulanten Notdienst, führe nicht dazu, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung, so das Gericht, schließe die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Da der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen, wurde die Krankenkasse verurteilt, dem Kläger die Kosten für den durchgeführten Transport mit dem Rettungstransportwagen in Höhe von 415,18 Euro zu erstatten.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5.11.2019