

Die 64-jährige Klägerin arbeitete als Altenpflegerin. Wegen erheblicher Beschwerden in ihren Handgelenken konnte sie die Arbeit nicht mehr ausüben. Sie erkrankte arbeitsunfähig und beantragte Krankengeld. Das lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, es komme nicht darauf an, dass sie zuletzt als Altenpflegerin gearbeitet habe; denn ihr Arbeitsverhältnis habe während der Arbeitsunfähigkeit geendet.
Die Klägerin müsse sich auf „ähnlich gelagerte“ Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. In Betracht käme beispielsweise eine Arbeit als Begleitperson für an Demenz erkrankte Personen. Eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit sei ihr zumutbar, sodass die Kasse kein Krankengeld zahlen müsse.
Ein langer Rechtsstreit
Der anschließende Rechtsstreit dauerte drei Jahre. Die Frau war sicher schon längst in Rente und hatte zusehen müssen, wie sie ihren Lebensunterhalt bis dahin ohne Krankengeld bestritt. Der DGB Rechtsschutz Hannover verbuchte letztlich jedoch für sie einen Erfolg vor dem Sozialgericht.
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Allein das Versicherungsverhältnis, das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs besteht, bestimmt den Umfang des Anspruchs auf Krankengeld.
Die Klägerin sei in der Zeit vor Beginn ihres Krankengeldanspruchs aufgrund ihrer Beschäftigung als Altenpflegerin versichert gewesen, so das Sozialgericht. Diese Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige bleibe erhalten, solange die Klägerin Anspruch auf Krankengeld hatte.
Grundlage für die Beurteilung sind die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn Versicherte ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr verrichten könnten. Das ergebe sich aus den Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien, die die Kasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beurteilung eines Krankengeldanspruchs zugrunde zu legen habe.
Dass die Klägerin möglicherweise trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch andere Tätigkeiten ausüben könnte, spiele keine Rolle. Wenn sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufgebe, ändere sich aber der rechtliche Maßstab. Dann seien nicht mehr die konkreten Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz maßgebend. Die Kasse müsse jetzt nur noch abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abstellen und dürfe die Klägerin auf gleich oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten „verweisen".
Die Verweisung der Klägerin ist nur auf einen Ausbildungsberuf möglich
Dabei müsse die Kasse den Kreis der möglichen Verweisungstätigkeiten entsprechend eng ziehen. Handele es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheide eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufes liegende Tätigkeit aus.
Die Klägerin habe zuletzt als Altenpflegerin gearbeitet. Eine Ausbildung habe sie in diesem Beruf nicht durchlaufen. Darauf komme es aber nicht an. Die Krankenkasse dürfe die Klägerin nicht außerhalb des von ihr ausgeübten Berufs der Altenpflegerin verweisen. Das Gesetz stelle nämlich nur darauf ab, dass ein Ausbildungsberuf "ausgeübt" werde. Das erfordere keine abgeschlossene Ausbildung.
Die Klägerin habe den Beruf der Altenpflegerin auch nicht nur kurzzeitig ausgeübt, sondern darin fast 20 Jahre gearbeitet.
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