Freiwillig Krankenversicherte sollten ihre KV und PV Beiträge nicht durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse weiterleiten lassen. Copyright by Adobe Stock/ h_lunke
Freiwillig Krankenversicherte sollten ihre KV und PV Beiträge nicht durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse weiterleiten lassen. Copyright by Adobe Stock/ h_lunke

Arbeitnehmer*innen, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern. Sie müssen dann aber grundsätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen. Häufig ist es jedoch so, dass Arbeitnehmer*innen mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, nach der die Beiträge direkt vom Lohn einbehalten und an die Krankenversicherung weitergeleitet werden. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Firmenzahlerverfahen.
 

Zahlungsanfechtung durch Insolvenzverwalter unwirksam

Wird die Insolvenz über das Vermögen einer Firma eröffnet, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Krankenkasse erfolgreich anficht und zurückfordert. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer*innen, denen die Beiträge bereits vom Lohn abgezogen worden waren, zur erneuten Zahlung an die Krankenkasse verpflichtet sind? Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Frage mit seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2020 verneint. Im Unterschied zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung und auch entgegen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs hält das SG die Anfechtung für unwirksam. Begründet wird dies damit, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Denn wenn der Arbeitgeber nicht an die Krankenkasse gezahlt hätte, hätte er dem Arbeitnehmer diesen Lohnbestandteil ohne die Möglichkeit der Anfechtung im Insolvenzverfahren auszahlen müssen.
 

Nachforderung verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben

Außerdem, so das SG, scheide eine Nachforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus, da die Krankenkasse es versäumt habe, den Arbeitnehmer über das Risiko einer nochmaligen Beitragsbelastung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ausdrücklich hinzuweisen.
 
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Krankenkasse kann Berufung beim Landessozialgericht einlegen.
 
 
Hier finden Sie das Urteil des SG Dresden vom 9.12.2020