Schwanger und keine Krankenversicherung © Adobe Stock - Von mmphoto
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Wer hilft denen, die uns helfen?

Dies ist nicht die Geschichte der 58-jährige Polin, die sich an die Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen wandte. Als die Pflegekraft in einem deutschen Privathaushalt die Medikamente bringen wollte, kam sie auf der Treppe ins Stolpern und verletzte sich den Knöchel so, dass ärztliche Hilfe notwendig wurde. Ein klares Beispiel für einen Arbeitsunfall. Doch sie hatte weder eine Krankenversicherung in Deutschland noch war sie in der Berufsgenossenschaft angemeldet. Von der Pflegeagentur war keine Hilfe zu erwarten. Ein Familienmitglied holte sie mit dem Auto ab. War sie im Heimatland krankenversichert, etwa als familienversicherte Hausfrau, Rentnerin oder auf Grund einer Arbeitslosenmeldung? Musste sie die Behandlungskosten selber tragen oder hat sie etwa auf den Arztbesuch verzichtet? Wir wissen es nicht. Wie so oft, gab es nur eine erste Beratung. Ohne Mittel für Rechtsanwälte und ohne Sprachkenntnisse schien es ihr aussichtslos ihre Rechte weiter zu verfolgen. Dies ist die Geschichte von Dana, die nicht aufgab. 

Dana

Dana lebte im tschechischen Grenzgebiet zu Sachsen als ihre Mutter pflegebedürftig wurde. Sie gab ihre selbstständige Tätigkeit als Inhaberin mehrerer Imbiss-Restaurants auf und übernahm die Pflege. So stellte sie fest, dass ihr die Arbeit mit alten Menschen liegt. Nachdem Ableben ihrer Mutter benötigte sie eine neue Einkommensquelle und wurde Betreuerin in der sogenannten 24-Stunden Pflege. In fast ausschließlich im Westteil von Deutschland gelegenen Haushalten kümmerte sie ich um alte, pflegebedürftigen Personen. Für Zeiträume von etwa einem Monat zog sie dort ein und stellte sicher, dass rund um die Uhr die Pflege und Betreuung sichergestellt war.

Die Agenturen

Aufträge zu finden war nicht schwer, denn über das Internet vermitteln Agenturen unkompliziert Arbeitseinsätze. Die Kommunikation wird so niedrigschwellig gehalten, wie möglich. In den allermeisten Fällen kommt es nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Pflegepersonen und Agentur. Es werden Plattformen benutzt, deren Oberflächen wie Chat-Programme ausgestaltet sind. Der Besitz eines Computers ist nicht erforderlich, es genügt ein Smartphone. Auch die Kommunikation ist knapp und vermeintlich unverbindlich gehalten. Es werden die voraussichtlichen Nettobeträge genannt, die am Ende eines Arbeitseinsatzes in Aussicht gestellt werden. Es werden Fahrkarten für den Bustransfer zum Einsatzort Nachricht verschickt. Allenfalls die Absprachen zu den Pflegepersonen werden über Formulare abgewickelt. Besteht Bereitschaft in einem Raucherhaushalt zu arbeiten? Bei Menschen mit Alzheimer oder Inkontinenz wird ebenfalls noch einmal nachgefragt, bzw. sich beschwert, wenn entgegen der vorherigen Ankündigungen dies doch vorliegt. 

Daneben gibt es noch die eigentlichen Arbeitsdokumente. Diese werden per Post zugeschickt und umfassen viele Seiten. Auch dort wird es den Kollegen vermeintlich einfach gemacht. An den Stellen für die Unterschrift kleben bunte Zettel und sind mit Bleistift Kreuze vermerkt. Die Beschäftigten müssen nur unterschreiben und alles in den beiliegenden Briefumschlag stecken. Wer stolpert schon darüber, dass ein ganz anderer Arbeitsort festgelegt wird – Slowakei statt Deutschland? Wer macht sich die Mühe gegen die ausgefüllten Zeiterfassungsbögen mit einer viel zu niedrigen Arbeitszeit aufzubegehren, wenn vorher der zu zahlende Nettolohn schon ausgehandelt wurde? Schließlich gibt es Lohnabrechnungen voller Abkürzungen, offensichtlich wird ohnehin  davon ausgegangen, dass sie niemand liest und hinterfragt. 

Dana arbeitete über die Jahre für mehrere Agenturen. Auf langfristige Beschäftigungsverhältnisse wurde kein Wert gelegt. Zuletzt unterzeichnete sie einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag mit einer slowakischen Agentur. Dieser sah die Tätigkeit als Rekruterin für andere Pflegekräfte vor, in einem Absatz wurde die Möglichkeit von Entsendungen ins Ausland erwähnt. Letzteres war der eigentliche Gegenstand der Arbeitstätigkeit, gemeint waren die Pflegeeinsätze. Die Rekruterin wurde lediglich zum Schein vereinbart. Für die einzelnen Pflegeeinsätze wurden gesonderte Entsendungsvereinbarungen unterzeichnet, die länger waren als der Arbeitsvertrag selber.

Soziale Sicherheit

Wie sind die Pflegekräfte sozialversichert? Diese einfache Frage ist nicht leicht zu beantworten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die allermeisten Frauen aus Mitteln- und Osteuropa, die in deutschen Privathaushalten pflegen, nicht in Deutschland sozialversichert sind. Dabei gilt in der Europäischen Union grundsätzlich, dass das Land des Beschäftigungsortes auch das Land der Sozialversicherung ist. Ein Problem ist jedoch, dass niemand so genau hinguckt. Die Familien sind ohnehin mit Kosten für die Pflege belastet und überlassen solche Sachen dankend der Pflege-Agentur. Die Agenturen selber tun alles, um die Sozialabgaben auf nahezu null zu drücken – und zwar sowohl im Arbeitsland als auch dem Land dessen Jurisdiktion vereinbart wird. Deren Höhe weicht in den Nachbarstaaten nicht wesentlich vom deutschen Niveau ab. Sozialabgaben von etwa je 20 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber würden ihr Geschäftsmodell gefährden. Die Kontrollbehörden schieben sich gegenseitig den schwarzen Peter zu. Das Herkunftsland kann keine Tätigkeit im Ausland prüfen, im Land des Arbeitsortes wissen die Behörden oft nicht von den Pflegekräften - und wollen es vielleicht auch nicht so genau wissen. Schließlich können die einen froh sein, dass die ohnehin komplizierte Pflegesituation durch günstige Arbeitskräfte entlastet wird, und die anderen, dass sie Agenturen erfolgreich sind und Steuern zahlen. Die Pflegekräfte selber werden mit den Nettozahlungen geködert, die versteckten Kosten der fehlenden Sozialversicherung fallen zunächst nicht auf.

Zurück zur Frage, wie sind denn die Pflegekräfte sozialversichert? Eine Möglichkeit wäre es, dass eine vollwertige Mitgliedschaft in den Sozialversicherungssystemen des Heimatlandes besteht. Solche Fälle sind mir aus der Beratung für mobile Beschäftigte in Sachsen jedoch nicht bekannt. Auch Dana war nicht in der Slowakei krankenversichert. Denn die Agentur gab an, dass die Arbeitstätigkeit nicht mehr als täglich 2 Stunden umfasse. Danach unterlag sie nach slowakischen Recht nicht der Sozialversicherungspflicht (vergleichbar mit der Minijobregelung in Deutschland). 


Welche Wege in die Sozialversicherung bleiben dann noch übrig? Bei Pflegekräften, die zu Hause  bereits eine Rente beziehen, besteht eine Sozialversicherung hierüber. Bei Ehefrauen kommt die Familienversicherung in Betracht, sie laufen dann als Hausfrauen ohne eigenes Einkommen. Es gibt noch die Möglichkeit einfach nichts zu tun und zu hoffen, dass im Falle eines Falles ein Weg zurück in die Krankenversicherung gefunden wird, zum Beispiel durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit. Nicht bedacht wird dabei, dass in dieser Situation oftmals Versicherungsbeiträge nachgezahlt für versicherungsfreie Zeiten nachgezahlt werden müssen. Unter dem Strich ist es so, dass die Sozialversicherungssystemen der Herkunftsländer am Ende die Kosten tragen.

Dana gehörte zu der Gruppe, der diese alternativen Wege in die Sozialversicherung nicht offenstanden. Weder kam die Familienversicherung über den getrennt lebenden Ehemann infrage, noch war eine Heirat mit dem neuen Partner in Deutschland möglich, dessen Aufenthaltsstatus ungeklärt war.

Schwangerschaft

Für Dana war die Frage der Sozialversicherung jedoch essenziell. Sie hatte in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz nach Sachsen zu ihrem neuen Partner verlegt. Und sie erwartete ein Kind. Sie nahm daher Kontakt zu ihrem Arbeitgeber in der Slowakei auf, genau gesagt zu ihrer Kontaktperson bei der Agentur. Dabei teilte sie auch mit, dass sie aufgrund des Wohnortes nun in Deutschland versichert werden müsse. Obwohl sie auf die Schwangerschaft und die Dringlichkeit hinwies, wurde sie nur hingehalten. Sie ging ebenfalls in das örtliche Büro einer großen Krankenkasse. Auch dort konnten die Mitarbeiter nichts mit ihr anfangen und schickten sie wiederholt unverrichteter Dinge fort.

Im sechsten Monat wurde die Situation für sie verzweifelnd. Über eine Googlesuche, an deren Beginn der Suchbegriff „Hilfe Europäischen Union“ stand, kam der Kontakt zur Grenzpartnerschaft EURES-TriRegio und der Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen zustande. Im Rahmen der Beratung trat sie der Gewerkschaft verdi bei, stellte einen Antrag auf Sozialhilfe und einen Antrag auf Aufnahme in die Krankenkasse. Beide wurden zurückgewiesen. Es war klar, dass die Sachbearbeiter mit den slowakischen Arbeitsverträgen und dem gesamten Sachverhalt überfordert waren.

Das gleiche galt für die übrigen Institutionen, die um Hilfe gebeten wurden. Die Kontrolle der Einhaltung der sozialversicherungspflichtigen Meldepflichten ist nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Sache des Zolls. Nach der Verordnung über die Koordinierung der Sozialversicherungssystemen der Europäischen Union und der Durchführungsverordnung hierzu ernennen die Mitgliedstaaten Stellen, die für die Bestimmung des für die Sozialversicherung zuständigen Landes zuständig sind. Aufgrund des Wohnortes war vorliegend die deutsche Stelle zuständig, als solche die DVKA bei der GKV, ausgeschrieben: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung- Ausland des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Noch weitere Stellen wurden kontaktiert, ohne dass der Kollegin geholfen wurde. 

In der Zwischenzeit wurde die Situation immer dramatischer, da Dana mittellos war und sich der Geburtstermin näherte. Schließlich war sie soweit, dass sie noch für den siebten Monat der Schwangerschaft einen weiteren Pflegeeinsatz in Frankfurt am Main vereinbarte. Die Pflegeagentur machte zunächst dabei mit und hatte bereits einen Platz im Kleinbus gebucht. Einen Tag vor der Abfahrt zog sie das Angebot zurück, offenbar weil ihr die Sache zu heikel wurde. In der Folge brach sie die Kommunikation ab. 

Dana hatte inzwischen über ver.di Rechtsschutz erhalten. Gegen die Versagung der Sozialhilfe wurde Widerspruch eingelegt. Bei der Deutschen Rentenversicherung wurde ein Statusfeststellungsverfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht veranlasst. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft in der Krankenkasse wurde Widerspruch eingelegt. Die slowakische Agentur wurde aufgefordert die Anmeldung in die Sozialversicherung vorzunehmen und den deutschen Mindestlohn zu zahlen. 

All dies vermochte jedoch keine einstweilige Lösung zu schaffen. Dana hatte weiterhin kein Einkommen und keine Krankenversicherungskarte. Kurz vor der Niederkunft brach der Kontakt ab.

Es war jedoch nicht nur die Gewerkschaft, die in der Not Hilfe leistete. Eine Beratungsstelle der Caritas half mit Sachspenden. Eine Hebamme begleitete Dana ohne das Thema Rechnung zu erwähnen. Auch die Familie half, wo es nur ging. Infolge der stressigen Umstände war die Schwangerschaft nicht leicht. Dana musste mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus. Sowohl Rettungsdienst als auch das Krankenhaus taten alles was notwendig war, ohne dass eine Krankenversicherung vorlag. Zum Glück wurde Dana ein gesunder Sohn geboren.

Zu seinem Recht kommen

Nachdem Wochenbett stellten sich die Fragen der sozialen Absicherung erneut. Nach nur drei Wochen nahm Dana eine Beschäftigung als Pflegehilfskraft in einem Altersheim auf. Damit war endlich der Zugang in die Sozialversicherung geglückt. Es bestand Krankenversicherungsschutz und auch aufstockende Leistungen wurden gewährt. Dana konnte sogar zu Hause bleiben und bei Bezug von Sozialhilfe Elternzeit nehmen.

Es blieben Forderungen der Krankenversicherung und des Rettungsdienstes in Höhe von über 6000 €. Es konnte zunächst ein Zahlungsaufschub und  eine Ratenzahlung vereinbart werden, denn es zeigte sich, dass die Verfahren über die Aufnahme in der Sozialversicherungssystemen nur langsam vorangingen.

Auch die Klage auf Zahlung des Mindestlohns wurde durch die DGB Rechtsschutz GmbH eingereicht. Dabei konnte auf die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts aufgebaut werden, wonach auch Bereitschaftszeit Arbeitszeit und nach dem Mindestlohn zu vergüten ist.

Zwei Jahre nach der Geburt liegt im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht das Anerkenntnis des Jobcenters vor, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Damit steht fest, dass auch zum Zeitpunkt der Geburt Krankenversicherungsschutz bestand und die Rechnungen des Krankenhauses und Rettungsdienstes abgedeckt sind.

Die Rentenversicherung stimmt zu, dass für die Zeit der Arbeitseinsätze selbst ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, strittig sind noch die Zeiten außerhalb der Arbeitseinsätze. Diese Frage ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Sozialgericht.

In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht wurden Dana für die zwei im Rahmen des Arbeitsverhältnis geleisteten Arbeitseinsätze der Mindestlohn für die gesamte Arbeitszeit und Bereitschaftszeit zugesprochen. Beim ersten Arbeitseinsatz 23 Stunden je Tag für einen Zeitraum von einem Monat. Dort hatte die Familie dafür gesorgt, dass jeden Tag eine Pause genommen werden konnte. Für den zweiten Arbeitseinsatz wurde eine Entlohnung von 24 Stunden je Tag für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat zugesprochen. Ursprünglich hatte der Arbeitgeber nur 2 Stunden pro Tag bezahlt. Die größte Position in der Lohnabrechnung waren die Reisekosten, die netto gleich brutto gezahlt wurden. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt und das Landesarbeitsgericht wird entscheiden.

Lehren ziehen

Die Selbstverständlichkeit, mit der die Pflegeagentur vorging, zeigt dass der Mindestlohnbetrug und vor allem das Unterlassen der Anmeldung zur Sozialversicherung nicht die Ausnahme sondern in der 24-Stunden-Pflege Alltag ist. Der Fall der Kollegin Dana zeigt, dass es sich dabei nicht um eine akzeptable Nebensächlichkeit handelte. Das Leben und Gesundheit von Kindern Mutter waren in Gefahr. 

Es ist nicht nachvollziehbar, wie derartige Missstände für eine so große Gruppe von Beschäftigten - Schätzungen gehen in die hunderttausende - solange akzeptiert werden können. Oder ist es eher genau andersherum und für die Gleichgültigkeit gibt es sehr wohl nachvollziehbare Gründe? Kann es sein, dass wir uns als Gesellschaft einreden die Pflegekräfte seien gar nicht so sehr auf den Sozialversicherungsschutz angewiesen? …etwa weil die allermeisten von ihnen Frauen seien und zu Hause bestimmt verheiratet sind und über die Ehe eine Familienversicherung haben? …oder weil viele von den Pflegekräften selber Rentner seien und daher eine Sozialversicherung gar nicht mehr bräuchten? (Bei einer Gruppe von mehreren hunderttausend?) … Oder weil wir uns einreden, dass die „armen Osteuropäer“ froh über die Zahlung auf die Hand sind und die Frage der Sozialversicherung bei Ihnen ein Luxusproblem ist? … Weil wir vielleicht nicht wissen, dass gerade im Bereich der Geburt und des Mutterschutzes unsere östlichen Nachbarn ein soziales Netz haben, dass dem unseren gleichkommt? … weil wir uns die Frage nicht stellen, ob es nachhaltig ist unsere Pflege auf Kosten der Sozialversicherungssystemen der Nachbarstaaten zu subventionieren? … weil sich eine Gesellschaft schnell daran gewöhnt, dass manche Gruppen ausgeschlossen sind?


Klar ist, dass die Missstände in der 24-Stunden-Pflege mit dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht vereinbar sind. Die Wahrung des Mindestlohns und Sozialversicherungspflicht sind nicht nur individuelle Rechte, sie werden vom Staat garantiert und durchgesetzt. Wir haben jedoch auch gesehen, dass die staatlichen Akteure derzeit nicht in der Lage und vielleicht auch nicht willens sind dem ein Ende zu machen. Im vorliegenden Fall genügt in die Unterlagen in slowakischer Sprache, um die Kontrollbehörde an ihre Grenzen zu bringen.  

Die Kollegin Dana arbeitet inzwischen in einem Altersheim als Pflegehilfskraft. Sie möchte sich zu einer Pflegefachkraft ausbilden lassen, neben der  Familie fehlt vorerst jedoch dafür die Zeit.