Alle gesetzlichen Krankenkassen haben sie: nichts geht mehr ohne deren elektronische Karte. Copyright by Adobe Stock/YK
Alle gesetzlichen Krankenkassen haben sie: nichts geht mehr ohne deren elektronische Karte. Copyright by Adobe Stock/YK

Das Bundessozialgericht folgte der Rechtsauffassung des Klägers nicht. Versicherte müssten ihre Berechtigung, ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu dürfen, grundsätzlich mit einer elektronischen Gesundheitskarte nachweisen. Dem Kläger stehe kein Anspruch darauf zu, von seiner Krankenkasse statt der elektronischen Krankenversicherungskarte eine schriftliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arzt zu erhalten.
 

 

Der Chip in der Krankenversicherungskarte enthält Versichertendaten

Die elektronische Gesundheitskarte sei mit einem Lichtbild und einem „Chip“ versehen. Der Chip enthalte verschiedene Versichertendaten wie beispielsweise Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und auch die Krankenversicherungsnummer. Das seien Pflichtangaben.
 
Diese Daten könne der Arzt online mit den bei der Krankenkasse hinterlegten Daten abgleichen und gegebenenfalls aktualisieren. Dafür werde eine bestimmte Technik genutzt. Diese Technik vernetze die Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung. Die elektronische Gesundheitskarte diene damit als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur elektronischen Patientenakte.
 

Die elektronische Gesundheitskarte soll den Missbrauch von Pflichtangaben verhindern

Die Vorschriften über die elektronische Gesundheitskarte hielten sich an die Europäische Datenschutz Grundverordnung. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Karte verhindern, dass Missbrauch mit den Pflichtangaben betrieben wird. Des Weiteren erleichtere die Krankenversicherungskarte die Abrechnung ärztlicher Leistungen.
 
Der Gesetzgeber verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Die Regelungen seien verhältnismäßig und der Gesetzgeber habe auch ein umfangreiches Netz an Bestimmungen erstellt, das die Datensicherheit gewährleiste.
 

Viele Anwendungen bleiben freiwillig

Die Regelungen zur Datensicherheit würden regelmäßig nachgeschärft, wenn Sicherheitsaspekte dies erforderlich machten. Viele Anwendungen, die technisch möglich seien, blieben außerdem freiwillig.
 
Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte verletzte auch weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.
 
Die elektronische Versicherungskarte gilt damit für alle ärztliche Behandlungen gesetzlich Krankenversicherter.

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 20. Januar 2021