Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Werden die entsprechenden Beiträge nicht abgeführt, können sie von der Zahlstelle, die die Betriebsrente auszahlt, nachträglich einbehalten werden – und zwar zeitlich unbegrenzt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht, das dabei einen wesentlichen Unterschied zu dem Fall sah, bei dem ein Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtversicherungsbeitrages nicht vom Arbeitsentgelt einbehält. Hier kann die Nachzahlung der Beiträge grundsätzlich nur bei den nächsten drei Arbeitsentgeltzahlungen nachgeholt werden. Die Witwe eines Betriebsrentners hatte vor dem BAG keinen Erfolg mit ihrer Klage, mit der sie sich dagegen wehren wollte, dass die nicht abgeführten Krankenversicherungsbeiträge aus der Betriebsrente ihres verstorbenen Mannes für vier Jahre rückwirkend einbehalten wurden, nachdem die Pflicht zur Abführung festgestellt worden war.
Vergisst ein Arbeitgeber, die Beiträge eines Arbeitnehmers abzuführen, ist die Nachzahlung auf die nächsten drei Monate begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer das Risiko für den Fehler des Arbeitgebers trägt. Die Witwe des Betriebsrentners kann hier keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes geltend machen, da bei Betriebsrentnern keine vergleichbare Interessenlage besteht.
Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Betriebsrenten haben den vollen Krankenkassenbeitrag auf ihre Betriebsrente zu zahlen. Sie sollten den Bezug dieser Leistung ihrer Krankenversicherung umgehend anzeigen, unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Geschieht dies nicht, kann die Krankenkasse Nachforderungen für mehrere Jahre geltend machen, wenn später die Pflicht zur Abführung der Beiträge festgestellt wird.