Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse mit Anspruch auf Arbeitslosengeld freiwillig krankenversichert. Er erkrankte im April 2012 arbeitsunfähig und bezog sodann Krankengeld. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zu Ende September  2012.

Zu einem  Problem und damit zu einem langen Rechtsstreit kam es dann, da die Krankenkasse das Krankengeld rückwirkend einstellte. Dies erfolgte mit der Begründung, dass wegen der nicht durchgehend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der zwischenzeitlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehe. 

Die Hausärzte hatte Arbeitsunfähigkeit zunächst bis Sonntag 02.2012 und sodann vom 03.12.2012 bis zum 04.01.2013 bescheinigt, danach für die Zeit ab dem 07.01.2013 bis Ende Oktober des Jahres. 

Die Krankenkasse stellte daraufhin den Krankengeldbezug rückwirkend zum 02.12.2012 ein. Die freiwillige Mitgliedschaft werde ab dem 03.12.2012 beitragspflichtig fortgeführt. 

Freiwillig Versicherte wehrte sich erfolgreich

Der Kläger – vertreten durch den DGB Rechtsschutz – wehrte sich erfolgreich durch Widerspruch, einstweiligen Rechtsschutz und Klageverfahren. 

Das Sozialgericht Detmold verpflichtete die beklagte Krankenkasse dazu, an den Kläger Krankengeld für den streitigen Zeitraum zu zahlen. 

Krankengeldanspruch von freiwilligen Mitgliedern entfällt nicht, wenn während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet

Für Pflichtmitglieder endet die durch das Beschäftigungsverhältnis begründete Mitgliedschaft. Das Versicherungsverhältnis des Klägers hat – so das Gericht – über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortbestanden. Dass der Krankengeldanspruch von freiwilligen Mitgliedern entfällt, wenn während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet, ergäbe sich weder aus dem SGB V noch aus der Satzung der Beklagten. Für freiwillig Versicherte gibt es keine dem § 192 SGB V entsprechende Regelung, da ihre Mitgliedschaft nicht an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses geknüpft ist. Die Regelung des § 192 SGB V sei weder unmittelbar noch analog auf freiwillige Mitglieder anwendbar, so das Sozialgericht.

Einkommenseinbuße nicht ungeschriebene Voraussetzung für Krankengeldanspruch

Es komme auch nicht darauf an – so das Gericht weiter -, dass der Kläger ab dem 01.10.2012, also noch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Lohneinbußen erlitten hat. Nach seiner Zweckbestimmung soll das Krankengeld einen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ausgleichen. Das Sozialgericht stellt in der Entscheidung aber darauf ab, dass dieses Lohnersatzprinzip im Gesetz nur einen unvollständigen Ausdruck gefunden hat. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur bei dessen erstmaliger Berechnung Bedeutung beigemessen. Die Forderung nach einer durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten Einkommenseinbuße als weiterer (ungeschriebener) Voraussetzung des Krankengeldanspruchs lasse sich aus der Lohnersatzfunktion nicht ableiten. Das Sozialgericht Detmold verwies hier auf die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts aus 2013 und schloss sich dieser Rechtsauffassung und ihrer überzeugenden Begründung an.

Lückenhafte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unerheblich bei Überprüfung durch MDK

Das Sozialgericht sah über diese Überlegungen hinaus in jedem Fall einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch bestehe nämlich selbst dann wenn man - der Argumentation der Beklagten folgend - davon ausginge, dass bei freiwillig Versicherten, deren Beschäftigungsverhältnis während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit endet, eine nahtlose Kette von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen müsse.

Das Sozialgericht verwies hier auf Rechtsprechung des BSG, wonach die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend mit einer vertragsärztlichen Bescheinigung erfolgen muss. Auch eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen entbehrlich machen.

Das Gesetz fordert eine vorgeschaltete ärztlich festzustellende Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch auf Krankengeld. Damit sollen Missbrauch und praktische Probleme möglichst vermieden werden. Nach dem BSG kann aber von Missbrauch und praktischen Schwierigkeiten nicht die Rede sein, wenn die Krankenkasse pflichtgemäß die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse). Und genau so war es in dem vom Sozialgericht Detmold zu entscheidenden Fall. Nach einer körperlichen Untersuchung des Klägers im Oktober 2012 durch einen Arzt des MDK, hatte dieser die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet angesehen und eine Nachuntersuchung in drei Monaten vorgeschlagen. Damit könne es nicht darauf ankommen, ob die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2012 nahtlos nachgewiesen wurde. Das Argument der Krankenkasse, dass die angegebenen drei Monate nur der internen Abstimmung dienen, vermochte das Sozialgericht dabei nicht zu überzeugen. Denn die Krankenkasse habe bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit diese durch eine Untersuchung zu überprüfen. Wenn aber eine solche Untersuchung stattgefunden und Arbeitsunfähigkeit durch den MDK bestätigt wurde, bestehe kein Anlass für eine parallele Feststellung durch den behandelnden Arzt. 

Anmerkung der Redaktion:

Die Krankenkassen verweigern häufig die weitere Zahlung von Krankengeld, da die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenhaft nachgewiesen ist. Ist ein Krankengeldanspruch streitig, sollte geprüft werden, ob der Versicherte Pflichtmitglied oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Es empfiehlt sich zudem unbedingt  durch Akteneinsicht festzustellen, ob der MDK möglicherweise selbst eine längere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt hat. Dann kommt es auf eine Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen möglicherweise nicht an. 

Silke Clasvorbeck - Online-Redakteurin und Rechtsschutzsekretätin - Bielefeld

 

WICHTIGE ANMERKUNG ZUM LÜCKENLOSEN NACHWEIS DER AU

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, B 1 KR 4/12 R

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Rechtliche Grundlagen

§§ 44, 46, 191, 192 SGB V

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB 5
Ausfertigungsdatum: 20.12.1988
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2014 I 261

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§ 44 Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,
2.hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

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§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.Bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

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§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1.mit dem Tod des Mitglieds,
2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

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§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
1.sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
2a.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.