Anspruch auf Krankengeld auch während Auslandsurlaub?
Anspruch auf Krankengeld auch während Auslandsurlaub?


Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog Krankengeld von der Beklagten, seiner gesetzlichen Krankenkasse. Dort fragte er nach, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Hierzu legte er der Krankenkasse eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Keine Krankengeldzahlung während des Urlaubs

Für die Zeit seines Urlaubs im Ausland verweigerte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Unter anderem verwies sie darauf, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könne und eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert sei.
 

Keine ausreichende Berücksichtigung möglicher Vorteile eines Erholungsurlaubs durch die Krankenkasse

Die gegen die Entscheidung der Krankenkasse gerichtete Klage war erfolgreich. Die Richter*innen des Karlsruher Sozialgerichts begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Mögliche Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger habe die Krankenkasse nicht genügend berücksichtigt.  Überdies habe die Beklagte beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden sei. Auch sei zu beachten, dass die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur verhindern soll, dass Versicherte Krankengeld ungerechtfertigt in Anspruch nehmen. Dies seien unter anderem Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festzustellen sei.

Beim Kläger habe der Arzt die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt. Und sie habe unstreitig auch während des Urlaubs vorgelegen. Deshalb verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte Berufung eingelegt werden, werden wir darüber berichten
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.02.2018: