Susanne Theobald, Saarbrücken
Susanne Theobald, Saarbrücken

Im Fall von Mehrlingsgeburten steht beiden Elternteilen Elterngeld zu, wenn von beiden für je ein Kind Elternzeit genommen wird. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen vom 27. Juni 2013 entschieden.


Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld und –elternzeitgesetz (BEEG) hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Anspruchsberechtigung bezieht sich auf ein bestimmtes Kind und der Bezugszeitraum ist auf Lebensmonate des Kindes ausgerichtet. Damit kann jeder Elternteil für ein Kind aus Mehrlingsgeburten Elternzeit nehmen und zwar durchaus auch gleichzeitig.

Daraus ergibt sich für das BSG, dass auch jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen kann und ihm dies dann gemeinsam mit dem anderen Elternteil für die ersten 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten zusteht.

Bislang war anerkannt, dass dies in jedem Falle für kurz aufeinander folgende Geburten oder auch Adoptionen gilt. Bezogen auf Mehrlingsgeburten war allerdings eine andere Auffassung vertreten worden, wobei das BSG nun jedoch darauf hinweist, dass das Elterngeld in erster Linie als Einkommensersatzleistung ausgestaltet wird.

Das Elterngeld verfolgt damit das Ziel, das Einkommen, das auf Grund der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfällt, zu ersetzen.
Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten.

Zusätzlich hierzu steht nach den Entscheidungen des BSG den Eltern neben der Zahlung von Elterngeld an beide Elternteile auch der Mehrlingszuschlag aus § 2 Abs. 6 BEEG zu, was allerdings als gesetzgeberisches Versehen gewertet wird. Da das Gesetz jedoch keinen Hinweis darauf enthält, dass der Mehrlingszuschlag lediglich für Lebensmonate zu zahlen ist, für die nur einem Elternteil Elterngeld zusteht, besteht auch ein Anspruch hierauf, solange von Seiten des Gesetzgebers eine Korrektur nicht erfolgt ist.

 



Susanne Theobald, Saarbrücken