Einmalzahlungen zähen bei der Berechnung von Elterngeld nicht mit, anders ist es bei Arbeitslosen- und Krankengeld. Copyright by Marco2811/fotolia
Einmalzahlungen zähen bei der Berechnung von Elterngeld nicht mit, anders ist es bei Arbeitslosen- und Krankengeld. Copyright by Marco2811/fotolia

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Neben Urlaubs- und Weihnachtsgeld können das zusätzliche Monatsgehälter (13./14. Gehalt), Boni, Prämien, Jubiläumszuwendungen, Gewinnbeteiligung oder auch Urlaubsabgeltung sein.
 

 

 

Was Arbeitgeber zahlen ist grundsätzlich voll steuer-und sozialversicherungspflichtig

Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Diese sind in der Regel voll steuer-und sozialversicherungspflichtig.
 
Neumann bekommt im Juni ein halbes Gehalt zusätzlich als Urlaubsgeld. Statt 2700 € brutto stehen dann 4050 € auf dem Lohnzettel.
 
Bleibt man mit der Sonderzahlung unter den Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Einmalzahlungen auch in der Sozialversicherung voll beitragspflichtig. Aufgrund der Steuerprogression bleibt prozentual, weniger davon übrig, als vom normalen Lohn/Gehalt.
 
Liegt der normale Lohn über den Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Leistungen beitragsfrei.
 

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld wird ein tägliches Bruttoentgelt ermittelt. Dazu wird der abgerechnete Verdienst des letzten Jahres inklusive beitragspflichtige Sonderzahlungen ermittelt. Dabei sind aber zum Beispiel steuer- und sozialversicherungsfreie Spesen nicht enthalten.
 
Aufgrund der Obergrenzen hat die Beitragsfreiheit bei Übersteigen der Bemessungsgrenze hier zur Folge, dass nur das Einkommen, auf das ich Beiträge zahle, bei der Berechnung mitzählt. Der so ermittelte Wert wird dividiert durch 365 Tage und ergibt das tägliche Bemessungsentgelt.
 
Das ist quasi ein Bruttobetrag von dem pauschal Sozialbeiträge für Kranken/Renten-und Pflegeversicherung und entsprechend der Steuerklasse Steuer abgezogen wird. So wird das Leistungsentgelt  -Nettoentgelt berechnet.
 
Hiervon gibt es dann für Arbeitnehmer mit Kind 67 % ansonsten 60 %. Bei Neumann: 2700 x 12 = 32.400 und 4050 Einmalzahlungen ergibt ein Jahresbrutto von 39.150 Euro. Teilt man dies durch die Anzahl der Tage, ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt circa 107 Euro. Abzüglich Steuer und Sozialversicherungspauschale von 21 % verbleiben etwa 67 Euro. Davon 60 % sind 40,20 Euro täglich, monatlich also 1.206 Euro Arbeitslosengeld.
 

Auswirkungen beim Krankengeld

Auch bei der Krankengeldberechnung sind beitragspflichtige Einmalzahlungen einzubeziehen. Es wird hierfür der Bemessungszeitraum auf zwölf Monate ausgedehnt. Das heißt: Die Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate werden berücksichtigt. Neumann hat 2.700 Euro und erhält neben einem halben Gehalt Urlaubsgeld auch noch ein ganzes Gehalt zusätzlich als Weihnachtsgeld.
 
Bei 2.700 Euro monatlich ergibt sich ein tägliches Entgelt von 90 Euro (2.700: 30 Tage). Hinzu kommen die Sonderzahlungen in Höhe von 1.350 Euro (Urlaubsgeld) und 2.700 Euro (Weihnachtsgeld), insgesamt also 4.050 Euro. Gerechnet aufs das Jahr also täglich zusätzlich 11,25 Euro, so dass Neumann auf ein Tagesentgelt von 101,25 Euro kommt. Davon 70 % sind 70,88 Euro.
 
Das errechnete Brutto-Krankengeld darf maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Es wird daher noch eine Parallelrechnung vorgenommen, was Neumann netto verdient hätte, wenn er die Sonderzahlungen nicht verteilt auf das Jahr, sondern anteilig jeden Monat erhalten hätte.
 
In der Regel ist dieser Nettobetrag, der auf 90 % verringert wird, niedriger als die Bruttoberechnung. Gehen wir hier einfach mal von 65 Euro x 90 %, also 58,50 Euro aus. Davon gehen die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ab, so dass Neumann täglich ca. 51,40 € täglich, entsprechend 1.542 Euro Krankengeld monatlich erhält.
 

Sonderfall Einmalzahlung bei Elterngeld

Das Elterngeld soll den Verdienstausfall junger Eltern zumindest teilweise zu ersetzen. Es beträgt mindestens 300 Euro monatlich und höchstens 1.800 Euro im Monat. Auch hier wird ein Bemessungszeitraum von zwölf Monaten zugrunde gelegt und detailliert gerechnet.
 
Aber Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außen vor. Das hat das Bundessozialgericht am 29. Juni 2017 (B 10 EG 5/16 R) entschieden. Begründet wurde es damit, dass es nach einem Durchschnitt des in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum berechnet wird. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.
 
Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welche im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werden. Das BSG knüpft systematisch an das Steuerrecht an: Einmalzahlungen werden lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt. Die Zahlung erfolgte hier anlassbezogen, einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
 
Daher erhöhen Sonderzahlungen das Elterngeld nicht. Bei hohen Sonderzahlungen macht sich das deutlich bemerkbar. Das heißt, wenn Neumann im Bemessungszeitraum sonstige Bezüge erhielt, erhöhen diese das Elterngeld nicht.
 

Sind Provisionen Einmalzahlungen?

Das BSG hat in dem Fall am 14 Dezember 2017 (B 10 EG 7/17) über den Fall zu entscheiden, dass der Vater Quartalsprovisionen im Bemessungszeitraum erhalten hatte, die in seiner Lohnabrechnung als steuerlich sonstige Bezüge ausgewiesen waren.
 
Um zu wissen, ob diese als Einmalzahlungen zu werten sind, muss der Charakter der Provisionen beleuchtet werden. Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
 
Das Gericht hat also eine Abgrenzung vorgenommen. Wären Provisionen monatlich gezahlt worden, hätten sie bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Eine einzige Zahlung im Quartal ist hingegen als sonstiger Bezug zu werten und bleibt damit außen vor.
 

Elterngeldstelle wollte Einmalzahlungen anrechnen.

Was ist aber, wenn Neumann bereits Elterngeld erhält und der Arbeitgeber zahlt noch Einmalzahlungen nach?
 
In der Entscheidung des BSG vom 8. März 2018 (B 10 EG 8/16 R) ging es um eine Mutter, die während der Elternzeit als geringfügig Beschäftigte weiter bei ihrem Arbeitgeber arbeitete und eine einmalige Heiratsbeihilfe während des Elterngeldbezuges erhielt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
 
Die Elterngeldstelle war der Auffassung, das Einkommen könne auf das gezahlte Elterngeld angerechnet werden und kürzte das Elterngeld entsprechend.
 

Keine Kürzung des Elterngeldes bei nachträglichen Einmalzahlungen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind, egal, ob sie im Bemessungszeitraum erzielt wurden, oder erst ausgezahlt werden, wenn bereits Elterngeld bezahlt wird.
 
Also erhöhen sie das Elterngeld nicht. Konsequenterweise führen Einmalzahlungen auch nicht zur Anrechnung auf das Elterngeld. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt.
 
Dabei bleibe es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Minijob für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht. Insofern durften die einmalige Heiratsbeihilfe sowie das Urlaubs-und Weihnachtsgeld nicht auf das Kindergeld der Angestellten angerechnet werden. Daher wurde hier die Vorinstanzen bestätigt.
 
Hier gehts zu den Pressemitteilungen:
 
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 7/17 (Pressemitteilung)
 
Bundessozialgericht, Urteil vom 8. März 2018 - B 10 EG 8/16 R (Pressemitteilung) 

Das sagen wir dazu:

Die Behandlung ist konsequent. Beim Arbeitslosen-und Krankengeld wird für alle Gehaltsbestandteile für die Beiträge erhoben werden und dies auch bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt.

Beim Elterngeld wird an die steuerrechtliche Systematik angeknüpft. Es muss unterschieden werden, ob es laufender Lohn oder ein sonstiger Bezug ist. Das kann ganz schön knapp werden, wie die Entscheidungen mit den Provisionen belegt. Aber durch die Entscheidungen ist jetzt klar: Einmalzahlungen als sonstige Bezüge bleiben außen vor. Dies gilt auch beim Minijob.

Rechtliche Grundlagen

§ 38a EStG

(1) Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).
[…]
(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.