Kommen Zwillinge an unterschiedlichen Tagen auf die Welt, steht den Eltern kein Elterngeld in doppelter Höhe zu.
Kommen Zwillinge an unterschiedlichen Tagen auf die Welt, steht den Eltern kein Elterngeld in doppelter Höhe zu.

Geburt von Zwillingen an unterschiedlichen Tagen

Die Klägerin war mit Zwillingen schwanger. Nachdem zunächst ihr Sohn das Licht der Welt erblickte, verblieb der weitere Zwilling noch mehr als einen Monat im Mutterleib bevor er zur Welt kam.

Antrag auf Elterngeld für jeden Zwilling

Die Eltern beantragten gesondert für jeden Zwilling die Zahlung von Elterngeld. Da ihre Zwillinge an unterschiedlichen Tagen geboren wurden, vertraten die Eltern die Auffassung, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine Mehrlingsgeburt handle. Die gesetzlichen Vorschriften zur Mehrlingsgeburt fänden deshalb keine Anwendung.

Gesetzliche Grundlagen

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen steht Eltern bei Mehrlingsgeburten lediglich ein Elterngeld in einfacher Höhe zu.
 

Deutsche Rentenversicherung gewährt Elterngeld in einfacher Höhe

Anschließend gewährte die Behörde lediglich Elterngeld in einfacher Höhe.

Nach Auffassung der Behörde liege eine Mehrlingsgeburt vor. Daher sei ein Elterngeld in doppelter Höhe nicht zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Eltern Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart.

Sozialgericht: kein Elterngeld in doppelter Höhe

Nach Auffassung des Sozialgerichts sei von einer Zwillingsschwangerschaft auszugehen.

Die Möglichkeit, dass Zwillinge an unterschiedlichen Tagen geboren werden, führe nicht dazu, dass den Eltern ein Elterngeld in doppelter Höhe zustehe.

Zu dieser Auffassung gelangte das Sozialgericht aufgrund der folgenden Gesichtspunkte.

Ersetzung von Einkommen der Eltern

Das Sozialgericht berücksichtigt den Zweck des Elterngeldes. Dieses soll das Einkommen ausgleichen, das aufgrund der Erziehung und Betreuung der Kinder nicht zu erzielen ist.

Auch bei der Geburt von Zwillingen falle ein solches Einkommen des Elterngeldbeziehers nur einmal aus. 

Ungleichbehandlung

Der Einkommensausfall entsteht einmalig und ist unabhängig von der Dauer des Geburtsvorgangs bei Mehrlingen. Daher fällt dieses Einkommen auch bei der Geburt von Zwillingen nur einmal aus, auch wenn diese an unterschiedlichen Tagen geboren werden.

Anderenfalls würden Eltern von Mehrlingen, bei denen die Geburt nicht an unterschiedlichen Tagen erfolgte, erheblich benachteiligt. 

Das Berücksichtigen des Zeitpunktes der Geburt führe nach Auffassung des Gerichts zu willkürlichen Ergebnissen.

Mehrlingszuschlag

Daneben hat nach Auffassung des Gerichts der Gesetzgeber der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlags zum Elterngeld bereits Rechnung getragen.

Nach den Vorschriften zum Mehrlingszuschlag erhöht sich das Elterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Kind.

Hiermit wird bereits der Fall geregelt, dass Mütter ihre Mehrlinge an unterschiedlichen Tagen gebären. 

Rechtliche Grundlagen

§ 1 Absatz 1 BEEG Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.