Ledige Mütter, die freiwillig krankenversichert sind, müssen von ihrem Elterngeld Beiträge entrichten.
Ledige Mütter, die freiwillig krankenversichert sind, müssen von ihrem Elterngeld Beiträge entrichten.


Was ist Elterngeld ? Elterngeld ist eine Sozialleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für alle Mütter und Väter für die Dauer von bis zu 14 Monaten nach der Geburt des Kindes. Ersetzt werden dabei 67 % des wegfallenden Einkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro.

Müssen vom Elterngeld Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt werden ?

Das kommt auf den Versicherungsstatus an. Gesetzlich pflichtversicherte Mütter müssen keine Beiträge zahlen, egal ob ledig oder verheiratet. Hier ist nur wesentlich, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.

Also darf die Mutter auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag mit Beendigung noch während der Elternzeit schließen, denn dann würden Beiträge anfallen. Gekündigt werden kann sie ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht, denn Frauen in Elternzeit haben bekanntlich besonderen Kündigungsschutz.

Anders sieht die Beitragssituation bei ledigen Müttern aus, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Diese müssen nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts Beiträge zahlen.

In dem entschiedenen Fall erhielt die ledige, gesetzlich versicherte Klägerin Elterngeld. Die Krankenkasse wollte von ihr den Mindestbeitrag haben. Das klingt wenig sind aber 2017 immerhin 145 € monatlich.

Wie kann das sein, dass ledige Mütter unterschiedlich behandelt werden?

Hier sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, meint das Bundessozialgericht. Verheiratete freiwillig Versicherte können in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn der Partner gesetzlich versichert ist. Sie können dann ihre freiwillige Versicherung jederzeit kündigen und sind dann (kostenlos) familienversichert.

Das kennt man, wenn nur Herr Neumann berufstätig ist, Frau Neumann nicht. Beiträge fallen dann nur einmal vom Einkommen des Herr Neumann an.

Frau Neumann war aufgrund ihres guten Verdienstes freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie bekommt ein Baby. Die verheiraten Mütter werden durch die Familienversicherung aufgefangen, ohne selbst Beiträge zahlen zu müssen. Diese Möglichkeit haben ledige Mütter nicht.

Das Bundessozialgericht rechtfertigt Ungleichbehandlung

Die ledig Schwester von Frau Neumann hat auch ein Baby bekommen und ebenfalls zuvor gut verdient, sie muss Beiträge zahlen.

Da das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auch in erheblichem Umfang familienfreundliche Elemente enthalte, verstieße diese Ungleichbehandlung nicht gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt.

Fazit: Das Empfinden, ob eine Ungleichbehandlung gerecht ist, mag jeder anders empfinden. Das Bundessozialgericht hat die Ungleichbehandlung gesehen, aber für gerechtfertigt gehalten. Die Pflichtversicherung bei der Krankenversicherung hat nicht nur für Rentner Vorteile, auch ledige Mütter profitieren davon.

Links

Urteil des Bundessozialgerichts


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