Ledige Mütter, die freiwillig krankenversichert sind, müssen von ihrem Elterngeld Beiträge entrichten.
Ledige Mütter, die freiwillig krankenversichert sind, müssen von ihrem Elterngeld Beiträge entrichten.


Was ist Elterngeld ? Elterngeld ist eine Sozialleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für alle Mütter und Väter für die Dauer von bis zu 14 Monaten nach der Geburt des Kindes. Ersetzt werden dabei 67 % des wegfallenden Einkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro.

Müssen vom Elterngeld Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt werden ?

Das kommt auf den Versicherungsstatus an. Gesetzlich pflichtversicherte Mütter müssen keine Beiträge zahlen, egal ob ledig oder verheiratet. Hier ist nur wesentlich, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.

Also darf die Mutter auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag mit Beendigung noch während der Elternzeit schließen, denn dann würden Beiträge anfallen. Gekündigt werden kann sie ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht, denn Frauen in Elternzeit haben bekanntlich besonderen Kündigungsschutz.

Anders sieht die Beitragssituation bei ledigen Müttern aus, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Diese müssen nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts Beiträge zahlen.

In dem entschiedenen Fall erhielt die ledige, gesetzlich versicherte Klägerin Elterngeld. Die Krankenkasse wollte von ihr den Mindestbeitrag haben. Das klingt wenig sind aber 2017 immerhin 145 € monatlich.

Wie kann das sein, dass ledige Mütter unterschiedlich behandelt werden?

Hier sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, meint das Bundessozialgericht. Verheiratete freiwillig Versicherte können in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn der Partner gesetzlich versichert ist. Sie können dann ihre freiwillige Versicherung jederzeit kündigen und sind dann (kostenlos) familienversichert.

Das kennt man, wenn nur Herr Neumann berufstätig ist, Frau Neumann nicht. Beiträge fallen dann nur einmal vom Einkommen des Herr Neumann an.

Frau Neumann war aufgrund ihres guten Verdienstes freiwillig gesetzlich krankenversichert. Sie bekommt ein Baby. Die verheiraten Mütter werden durch die Familienversicherung aufgefangen, ohne selbst Beiträge zahlen zu müssen. Diese Möglichkeit haben ledige Mütter nicht.

Das Bundessozialgericht rechtfertigt Ungleichbehandlung

Die ledig Schwester von Frau Neumann hat auch ein Baby bekommen und ebenfalls zuvor gut verdient, sie muss Beiträge zahlen.

Da das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auch in erheblichem Umfang familienfreundliche Elemente enthalte, verstieße diese Ungleichbehandlung nicht gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt.

Fazit: Das Empfinden, ob eine Ungleichbehandlung gerecht ist, mag jeder anders empfinden. Das Bundessozialgericht hat die Ungleichbehandlung gesehen, aber für gerechtfertigt gehalten. Die Pflichtversicherung bei der Krankenversicherung hat nicht nur für Rentner Vorteile, auch ledige Mütter profitieren davon.

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Urteil des Bundessozialgerichts


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Rechtliche Grundlagen

§ 2 BEEG

Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.