Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Wegeunfälle sind ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Auch Wege zur Nahrungsaufnahme, die aus dem Betrieb hinausführen, z.B. nach Hause oder in eine Gaststätte, sind grundsätzlich versichert.

Das hessische Landessozialgericht (LSG) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Arbeitnehmerin während der Mittagspause auf einer Treppe stürzte und sich eine Halsmarkquetschung zuzog. Das problematische hier: Die Frau war auf dem Weg zu einem Fast-Food-Lokal um sich ihr Mittagessen zu besorgen, wollte aber außerdem in einer direkt neben dem Lokal liegenden Reinigung Wäsche abholen. Die Frage war hier also, welche Tätigkeit im Vordergrund stand. Denn: Arbeitnehmer*innen, die während der Mittagspause einer privaten Tätigkeit nachgehen, sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Ob Nahrungsaufnahme im Vordergrund stand, konnte nicht bewiesen werden


Die Berufungsgenossenschaft hatte eine Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe und diese private Verrichtung im Vordergrund gestanden habe. Zum Unfallzeitpunkt sei die Frau keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen.
Das LSG hat nach einer Zeugenvernehmung eine versicherte Tätigkeit verneint. Nach Würdigung der erhobenen Beweise sei nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin.

Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.

Das vollständige Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt vom 24.03.2015, L 3 U 225/10 kann hier nachgelesen werden.