Sturz im Hotelzimmer unfallversichert? Copyright by Satjawat/Adobe Stock
Sturz im Hotelzimmer unfallversichert? Copyright by Satjawat/Adobe Stock

Eine Arbeitnehmerin nahm im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Die Frau, die an einer Polio-Erkrankung leidet, beabsichtigte im Anschluss an den Kongress Urlaub in Portugal zu machen. Um einen Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen.

Auf dem Weg vom Bad zum Telefon stürzte sie im Hotelzimmer und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, und beantragte bei der Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Mit der Begründung, dass sich der Unfall im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet habe, lehnte die BG die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Die Klägerin verwies darauf, dass sie ein Taxi zum Flughafen habe rufen wollen. Dies stehe mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und sei daher unfallversichert.
 

Gang zum Telefon war privat veranlasst

Im Einklang mit der BG verneinte das Sozialgericht Frankfurt/Main einen Arbeitsunfall. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Klägerin zurück.
Zwar seien Beschäftigte auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise. Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden. Denn als die Klägerin stürzte, seien der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht die Rückreise zu ihrem Wohnort antreten wollen. Richtig sei vielmehr, dass sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollte, um dort den Mietwagen für eine private Urlaubsreise abzuholen. Somit sei der Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon privater Natur gewesen, der nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz falle.
 

Ausstattung des Hotelzimmers nicht als gefährlich einzustufen

Auch unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen sei die Klägerin bei der Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden als besonders gefährlich einzustufen sei, seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für die von der Klägerin monierten fehlenden Handläufe an der Wand, zumal die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch in ihrer eigenen Wohnung über keine entsprechenden Handläufe verfügt.
 
Hier geht es zur Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.8.2019, Az: L 3 U 198/17
 
Für Interessierte:
„Sturz im Hotelzimmer während Dienstreise ist kein Arbeitsunfall“
„Sturz in der Dusche ist kein Arbeitsunfall“

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII

§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, ......

§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).