Ab dem 1.1.2015 tritt eine Verordnung in Kraft, mit der die Berufskrankheiten-Liste um vier Krankheiten erweitert wird.

Unter anderem können bestimmte Arten des Hautkrebses als Berufskrankheit entschädigt werden können.

Voraussetzung ist eine arbeitsbedingte Schädigung durch UV-Strahlung.

In besonders hohem Maße natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt und damit gefährdet sind Arbeiter im Freien wie Bauarbeiter, Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft oder in Fischerei und Seefahrt.


Hier geht es zu der Verordnung der Bundesregierung: