Kaum saß die Drehbuchautorin auf dem Pferd, war es auch schon passiert. @Adobe Stock – cynthia skaar
Kaum saß die Drehbuchautorin auf dem Pferd, war es auch schon passiert. @Adobe Stock – cynthia skaar

Wer sich bei einer beruflich veranlassten Tätigkeit verletzt, hat regelmäßig Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein hierzu erforderlicher „Arbeitsunfall“ setzt jedoch auch voraus, dass die betroffenen Beschäftigten zum versicherten Personenkreis der Unfallversicherung gehören. Darunter fallen alle aufgrund eines Arbeitsvertrages Tätigen, abhängig beschäftigten Arbeitnehmer*innen sowie Personen, die als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ arbeitnehmerähnlich tätig sind. Wird die Leistung jedoch selbstständig bzw. freiberuflich auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht, liegt kein „Arbeitsunfall“ vor, wie eine Klägerin schmerzlich vor dem Sozialgericht Berlin erfahren musste. Für ihren Sturz von einem Pferd bei Dreharbeiten zu einem Film erhielt sie keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Die Klägerin war freiberuflich auf der Grundlage eines Autoren- und Regievertrages als künstlerische Leitung für eine Produktionsfirma tätig und schrieb auch das Drehbuch zu dem Film, der gedreht werden sollte. In einer Reitszene sollte sie sogar selbst zu sehen sein. Um sich für den Fall eines Sturzes abzusichern, fragte die Klägerin ausdrücklich bei ihrer Produzentin nach, ob für diese Reitszene Versicherungsschutz bestehe und ein Sturz einen „Arbeitsunfall“ darstellen würde. Die Produzentin teilte mit, dass das gesamte Team selbstverständlich versichert sei.

 

Doch es kam, wie es kommen musste: Eine Kostüm- und Reitprobe nahm für die Klägerin ein schmerzliches Ende. Als sie kostümiert den Hengst bestieg und bei einem Galopp eine Wiese überquerte, rutschte das Pferd mit seinen Hufen aus. Die Klägerin stürzte zu Boden und das Pferd landete kurzzeitig auf ihrem Bein. In der Folge erlitt die Klägerin unter anderem eine Fraktur des Sprunggelenks, eine Schulterprellung sowie einen Bruch des Handgelenks. Die Klägerin beantragte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, doch die lehnte Leistungen mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zum versicherten Personenkreis. Zu Recht, wie das Sozialgericht Berlin entschied.

 

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nur für Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnliche Personen

 

Die Klägerin gehöre als freiberuflich tätig gewordene Person nicht zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall scheide daher aus. Eine Anerkennung komme in erster Linie nur bei Personen in Betracht, die nichtselbstständige Arbeit leisten, insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt seien. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers bzw. Arbeitgebers. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt, da diese selbstständig als Autorin und Regisseurin gegenüber der Produktionsfirma tätig wurde.

 

Aus diesem Grund sei auch die Ausnahmevorschrift aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht nicht auf die Klägerin anwendbar. Demnach können Personen gesetzlich unfallversichert sein, die als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ zwar keine Arbeitnehmer*innen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages sind, jedoch arbeitnehmerähnlich tätig werden. Hierzu ist jedoch eine einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erforderlich. Die Merkmale einer unternehmerischen selbstständigen Tätigkeit müssen in den Hintergrund rücken und die einer abhängigen Beschäftigung, also die Eingliederung in die Arbeitsorganisation sowie die Weisungsgebundenheit, müssen überwiegen.

 

Diese Voraussetzung sah das Gericht bei der Klägerin nicht als erfüllt an. Sie habe ihre Tätigkeit als Drehbuchautorin und Regisseurin vielmehr im eigenen, wirtschaftlichen Interesse, ausgeführt. Dies gelte auch explizit für die Reitszene auf dem Pferd. Schließlich erhalte die Klägerin neben einem vereinbarten Honorar auch eine Erlösbeteiligung sowie einen Bonus, weshalb sie ein eigenes Interesse am Erfolg des Films habe. Zudem fehle es bei der Klägerin als künstlerische Leitung des Films auch an der Weisungsgebundenheit.

 

Auch die schriftliche Zusicherung der Produzentin, dass Versicherungsschutz bestehe, änderte an den fehlenden Voraussetzungen nichts. Das Gericht stellte klar, dass das Versicherungsverhältnis in der Unfallversicherung von selbst entstehe, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Äußerungen von dritten Personen ohne Rücksprache mit dem Unfallversicherungsträger änderten daran nichts.

 

Hier geht es zum Urteil des Sozialgerichts Berlin.