Der Kläger erlitt am 20. Oktober 2014 mit seinem Motorroller auf einer Fahrt für seinen Arbeitgeber einen Verkehrsunfall. Hierbei zog er sich Prellungen am rechten Knie, Verstauchung und Zerrung des rechten Sprunggelenks und oberflächliche Schürfwunden zu. Eine Gehirnerschütterung wurde von dem erstversorgenden Arzt ausgeschlossen.

Ohrgeräusche und Schwindelanfälle nach Arbeitsunfall

Rund drei Wochen nach dem Unfall bemerkte der Kläger bestehende Ohrgeräusche und litt unter Schwindelerscheinungen.

Er vertrat die Auffassung, dass diese Leiden Folgen des Arbeitsunfalls sind und beantragte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) Verletztengeld.

Berufsgenossenschaft: Tinnitusproblematik keine Unfallfolge

Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte die BG Verletztengeldzahlungen über den 31. März 2016 hinaus ab. Begründet wurde dies damit, da die orthopädisch-chirurgischen Unfallfolgen bereits seit November 2015 folgenlos ausgeheilt seien. Mit Wahrscheinlichkeit sei die bestehende Tinnitusproblematik nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Erfolglose Klage gegen Entscheidung der Berufsgenossenschaft

Ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Richter*innen der 1. Kammer des SG Karlsruhe, setze unter anderem voraus, dass der Versicherte "infolge" eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt sei.

Nach dem Ergebnis der vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten jedoch seien die Ohrgeräusche, wegen denen der Kläger weiterhin arbeitsunfähig krank sei, nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall vom Oktober 2014 zurückzuführen.

Hiergegen spreche insbesondere die beschwerdefreie Zeit von rund drei Wochen nach dem Unfall und dem erstmaligen Beschwerdevorbringen des Klägers in Bezug auf Ohrgeräusche. Überdies setze ein traumatischer Tinnitus nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand zwingend den hier nicht gegebenen Nachweis weiterer unfallbedingter Störungen des Innenohrs in Form von Hörminderung oder einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans voraus.

Den vom Kläger geltend gemachten isolierten traumatischen Tinnitus gebe es nicht. Im Übrigen sei auch eine unfallbedingte psychische Ursache der geklagten Ohrgeräusche nicht erwiesen, sodass die Klage abzuweisen war.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.07.2017- S 1 U 2602/16-