Die Geschmäcker sind unterschiedlich, das Unfallrisiko ist für alle gleich. © Adobe Stock: yamix
Die Geschmäcker sind unterschiedlich, das Unfallrisiko ist für alle gleich. © Adobe Stock: yamix

Der Sachbearbeiter einer Krankenkasse aus dem Raum Bremen arbeitete in Vollzeit im Home-Office. Im April 2021 erlitt er in der Mittagspause einen Unfall, als er stolperte und sich den Arm brach. Er hatte sich zuvor ein Hähnchen zum Mittagessen gekauft.

 

Für Unfälle im Home-Office will die BG nicht aufkommen

 

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete das damit, dass die Wege aus dem in der eigenen Wohnung befindlichen Home-Office der privaten Nahrungsaufnahme dienten. Sie seien nicht dienstlich veranlasst und deshalb nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht versichert.

 

Anja Wicke vom Rechtsschutzbüro Bremen vertrat den Kläger vor dem Sozialgericht Stade und bekam nun Recht.

 

Das Hähnchen konnte der Mann sicher nicht mehr genießen. Völlig unerheblich, ob er sich ein Hähnchen, einen Döner, eine Pizza oder eine Rostwurst kaufte:

Der Unfall, den der Kläger während seiner Mittagspause auf dem Rückweg vom Imbisswagen zum Home-Office erlitten habe, sei ein versicherter Arbeitsunfall, stellte das Sozialgericht fest.

 

Das Bundessozialgericht erkennt für Unfälle in der Mittagspause Versicherungsschutz an

 

Für Arbeitnehmer*innen, die im Betrieb arbeiten, habe das Bundessozialgericht entschieden, dass auch Wege in der Arbeitspause zu einem anderen Ort zum Zweck der Nahrungsaufnahme oder des Einkaufs von Nahrungsmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz unfallversichert sein können. Es handele sich um Wegeunfälle.

 

Der beabsichtigte Verzehr bzw. Einkauf von Nahrungsmitteln während der Arbeitszeit diene anders als der Einkauf oder Verzehr vor Arbeitsantritt der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit. Damit werde letztlich die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit gefördert.

 

Beschäftigte in Vollzeit, welche im Home-Office arbeiten, könnten ebenfalls während ihrer Arbeitszeit Wege außerhalb der Wohnung, zum Beispiel im Rahmen der Mittagspause, zurücklegen. Das Bundessozialgericht habe dazu entschieden, dass die mit der täglichen Mittagspause zusammenhängenden Wege vom Versicherungsschutz des Gesetzes umfasst seien.

 

Der Weg zum Imbiss darf nicht nur vom Hunger geleitet sein

 

Sonstige, nach Belieben des*der Beschäftigten zurückgelegte Wege aus der eigenen Wohnung und dem dort eingerichteten Home-Office zum Zwecke der Nahrungsaufnahme bzw. des Einkaufs seien demgegenüber nicht versichert. Ansonsten könne das jeweils zu jedem beliebigen Zeitpunkt auftretende Hungergefühl zu einem rund um die Uhr geltenden Versicherungsschutz führen.

 

Der Kläger habe den Weg vom Imbisswagen zum Home-Office nicht zu einer beliebigen Uhrzeit zurückgelegt, sondern in seiner Mittagspause. Er habe sich dazu ordnungsgemäß aus dem Zeiterfassungssystem seines Arbeitgebers ausgebucht und damit den Beginn der Mittagspause dokumentiert. Für solche außerhalb der Wohnung bzw. des Home-Office stattfindenden Unfälle habe immer schon Versicherungsschutz nach dem Gesetz bestanden.

 

Für Unfälle im Home-Office selbst galten früher andere Regeln

 

Lediglich für Wege, die sich im Haus bzw. in der Wohnung des Home-Office-Beschäftigten ereigneten, habe es eine Lücke im Versicherungsschutz gegeben. Diese habe der Gesetzgeber früher nicht unter Versicherungsschutz gestellt, was sich zwischenzeitlich jedoch geändert habe.

 

Dazu brauchte das Gericht jedoch nicht weiter zu entscheiden, denn der Unfall des Klägers hat sich außerhalb der Wohnung ereignet.

 

 

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Hier geht es zum Urteil des Sozialgerichts Stade