Der Leiter eines Krankenhaus-Caterers ließ sich im November 2009 gegen die Schweinegrippe impfen. Die Impfung war freiwillig und wurde von der Arbeitgeberin angeboten. 2017 erkrankte der Arbeitnehmer. Da er die Erkrankung auf die Impfung zurückführte, beantragte er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er sich aufgrund seiner Patientenkontakte, seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter und der Impfempfehlung der Ständigen Impf-kommission (STIKO) veranlasst gesehen habe, an der Grippeschutzimpfung teilzunehmen.

Da die zuständige Unfallversicherung das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht anerkannte, erhob er Klage beim Sozialgericht beim Sozialgericht (SG) Koblenz, welches die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2020 abwies.

Gegen die Entscheidung des SG legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ein.

Grippeschutzimpfung stellt kein Arbeitsunfall dar

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Bei der Grippeschutzimpfung habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Dass diese von der Arbeitgeberin finanziert und empfohlen wurde, sei dabei unbeachtlich. Maßgeblich für die Beurteilung sei, dass es keine Pflicht zur Teilnahme an der Impfung gab. Der Arbeitnehmer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, zur Teilnahme an der Impfung verpflichtet zu sein. Allein die Vorstellung, durch die Impfung auch den Interessen seines Arbeitsgebers dienlich zu sein, reiche nicht aus. Der Arbeitnehmer habe auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt mit Patienten gehabt, wie in einer Notaufnahme einer Klinik. Er sei nicht in einem Bereich tätig gewesen, in denen eine erhöhte Durchseuchungsrate zu erwarten war.

Hier geht es zur Volltext-Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2021 - L 2 U 159/20 -

Rechtliche Grundlagen