Sozialgericht Düsseldorf erkennt Verletzung beim Spaziergang während einer Reha als Arbeitsunfall an.
Sozialgericht Düsseldorf erkennt Verletzung beim Spaziergang während einer Reha als Arbeitsunfall an.

 

Geklagt hatte ein Verwaltungsangestellter aus Düsseldorf. Seine Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls war erfolgreich.

Verkehrsunfall in der Reha

Der Kläger befand sich in einer stationären Reha-Maßnahme. Als er an einem Sonntag spazieren ging, erfasste ihn auf dem Weg zum Kurplatz beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs ein Auto und verletzte ihn.

Er beantragte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Im Rahmen der Rehabilitation habe er abnehmen sollen, der Spaziergang habe diesem Ziel gedient.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Der Spaziergang sei eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gewesen, zumal er nicht ärztlich verordnet gewesen sei.

Sozialgericht nimmt inneren Zusammenhang zur Reha an 

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Zwischen der Rehabilitationsmaßnahme und dem Unfall habe ein innerer Zusammenhang bestanden. Es schade auch nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. 

Für einen inneren Zusammenhang mit der Reha reiche es aus, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. 

Der sonntägliche Spaziergang sei geeignet gewesen, das Reha-Ziel Gewichtsreduzierung zu fördern. Es sei auch kurgerecht gewesen, so dass dem Kläger Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft zustehen. Das Urteil ist rechtskräftig.


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Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf 

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Rechtliche Grundlagen

§ 8 SGB VII

Arbeitsunfall
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.