Knie verdreht - das muss kein Unfall sein. Copyright by SENTELLO / Fotolia
Knie verdreht - das muss kein Unfall sein. Copyright by SENTELLO / Fotolia

Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Mainz Ende letzten Jahres befasst. Ein Beschäftigter in der Metallindustrie wollte einem Schlosser zur Hand gehen. Er stieg dabei über ein Maschinenteil. Dieses Teil rutschte jedoch weg. Dabei verdrehte sich der Arbeiter das Kniegelenk. Nachfolgend stellte sich eine Verletzung des Meniskus heraus.
 

Bestimmter Bewegungsablauf erforderlich

Diese Gesundheitsstörung wollte der Kläger als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt haben. Das LSG lehnte jedoch ab. Es bestätigte damit den Bescheid des Unfallversicherungsträgers, in dem schon geschrieben stand, eine unfallbedingte Meniskuserkrankung setze einen bestimmten Bewegungsablauf voraus. Dieser sei beim Kläger nicht gegeben.
 
Auch das LSG setzte sich vor allem mit dem Unfallhergang und dem Ursachenzusammenhang auseinander.
 
Es vertrat die Auffassung, der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Er habe sich zwar das Knie verdreht und nachfolgend sei auch ein Meniskusschaden diagnostiziert worden. Es mangele jedoch an der Ursächlichkeit.
 

Ereignis ursächlich für Gesundheitsschaden

Das Gesetz regelt genau, wann ein Arbeitsunfall vorliegt. Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. All das muss sich natürlich während einer versicherten Tätigkeit ereignet haben.
 
Das Unfallereignis muss damit ursächlich für den Gesundheitsschaden gewesen sein. Dafür genügt es, wenn der Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist. Liegen deutlich überwiegende Gründe für die Annahme des Ursachenzusammenhangs vor, dann ist er hinreichend wahrscheinlich.
 

Bewegungsablauf nicht geeignet

Das LSG ging hier jedoch davon aus, dass das Wegrutschen den Meniskusschaden nicht verursachte. Begründet wird dies mit dem Unfallhergang. Der war nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den entsprechenden Körperschaden hervorzurufen.
 
Eine isolierte, traumatische Schädigung des Meniskus stelle nämlich medizinisch betrachtet die absolute Ausnahme dar. Dazu könne es nur durch einen wuchtigen Drehsturz kommen, bei dem der Fuß oder das Sprunggelenk fixiert seien. Auf Grund der Elastizität und Mobilität sei eine Meniskusverletzung ansonsten kaum vorstellbar.
 
Um einen solchen Sturz ging es jedoch beim Kläger nicht. Außerdem hatte er weitere Vorschäden im Kniegelenk.
 
Ausgehend hiervon entschied das LSG, mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalles bestehe auch kein Anspruch auf die Anerkennung von Unfallfolgen.
 
Hier geht es zur Entscheidung des LSG

Das sagen wir dazu:

Ähnlich gelagerte Probleme gibt es in der Praxis häufig. Sei es der bereits erwähnte Bandscheibenvorfall nach einem Verheben, sei es der Bizepssehnenabriss oder wie hier der Meniskusschaden. Immer wieder stellt sich die Frage nach dem Unfallhergang. Der muss nämlich medizinisch-naturwissenschaftlich dazu geeignet sein, einen solchen Gesundheitsschaden hervorzurufen.

Welcher Bewegungsablauf nun welchen Schaden verursachen kann, ist in der Medizin und Literatur zu fast allen orthopädischen/chirurgischen Beschwerden geklärt. Da lässt sich häufig nicht viel ändern.

Wichtig ist aber, zu wissen, dass im Regelfall die erste Äußerung eines Verletzten zum Unfallereignis auch für die spätere Bewertung der Kausalität ganz wesentlich ist. Da sollte man bereits aufpassen. Schmerzbedingt wird der Unfallhergang oft verkürzt dargestellt. Manchmal kommt es auch zu unvollständigen Aufzeichnungen der Ärzte, die ja in erster Linie behandeln sollen.

Wichtig ist es daher, diese Angaben schon frühzeitig zu prüfen und auch darauf zu achten, dass vor Ort im Betrieb zutreffende Angaben gemacht und aufgeschrieben werden. Man sollte sich auch eventuelle Zeugen merken.

Manchmal sind es nämlich Nuancen in der Beschreibung des Unfallhergangs, die zur Anerkennung führen.