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Vorab: Nicht alle Änderungen gelten schon ab Januar 2023. Teile des Gesetzes werden erst zum Juli 2023 bzw. Januar oder April 2024 Inkrafttreten.

 

Der Begriff Bürgergeld

 

Bislang wurden die Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Daneben gab es das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Beide Leistungen werden jetzt als Bürgergeld bezeichnet.

 

Die Jobcenter dürfen in einer Übergangszeit bis einschließlich Juni 2023 noch die alten Begriffe verwenden.

 

Die höheren Regelsätze

 

Der Regelsatz für eine alleinstehende Person lag zuletzt bei 449 € und beträgt nun 502 €. Bei Paaren wurde der Regelsatz auf 451 € angehoben, zuvor waren es 404 €.

 

Die Kosten für Unterkunft und Heizung

 

Die Jobcenter übernehmen diese Kosten, soweit sie angemessen sind. Ein häufiger Streitpunkt und leider wurde durch das Bürgergeldgesetz nichts zu Grenzen für die Angemessenheit geregelt. Was es nun gibt, sind Karenzzeiten. Für die Unterkunftskosten gilt eine Karenzzeit von einem Jahr gerechnet ab Beginn des Monats, in dem erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit müssen die Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkennen.

 

Die Anrechnung von Einkommen

 

Hier hat sich nichts Wesentliches geändert. Es verbleibt dabei, dass Einkommen auf die Leistungen anzurechnen ist und zwar in dem Monat, in dem es gezahlt wird (Zuflussprinzip).

 

Aber für junge Menschen unter 25 Jahren gibt es Erleichterungen. Schülerinnen und Schüler können ab dem 1. Juli 2023 monatlich 520 € hinzuverdienen, ohne dass sich das auf das Bürgergeld der Eltern auswirkt. Neben diesem Freibetrag gibt es die Möglichkeit ganz ohne Anrechnung im Rahmen eines Ferienjobs Geld zu verdienen.

 

Die Berücksichtigung von Vermögen

 

Hier gibt es umfangreiche Änderungen. Davon profitieren auch Selbstständige. Sie sind nun freier darin, Vermögen für die Altersversorgung anzulegen. Es reicht, wenn sie Geld angelegt haben, das für die Altersvorsorge bestimmt ist und so bezeichnet ist. Das gilt unabhängig von der Anlageart.

 

Auch für das Vermögen gibt es eine Karenzzeit. Innerhalb dieser Zeit, ein Jahr, wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt. Die Grenze liegt bei 40.000 € für eine einzelne Person. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommen 15.000 € hinzu. Bei der vereinfachten Vermögensprüfung wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag so erklärt wird.

 

Erbschaften gelten nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.

 

Nicht berücksichtigt wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person. Dabei wird die Angemessenheit vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

 

Auch beim selbstgenutzten Wohneigentum hat sich etwas geändert. Dieses wird nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn das Haus nicht größer als 140 m² bzw. die Wohnung nicht größer als 130 m² ist. Hier wird anders als zuvor nicht mehr auf die Personenzahlen geschaut. Sind zum Beispiel die Kinder ausgezogen und nur die Eltern wohnen noch im eigenen Haus, gelten bei der Vermögensprüfung dennoch die 140 m² als angemessen.

 

Die Leistungsminderungen

 

Der Begriff Sanktionen findet sich nicht mehr. Aber die Jobcenter können Leistungen noch mindern, wenn die Bürgergeldempfänger nicht allen gesetzlichen Pflichten nachkommen. Die Minderung beginnt mit 10 % des Regelbedarfs und kann bei weiteren Pflichtverletzungen 20 % bis maximal 30 % betragen.

 

Bei Meldeversäumnissen liegt die Minderung immer bei 10 %, auch im Wiederholungsfall.

 

Bei der Frage, wann eine Minderung aufzuheben ist, gibt es eine wichtige Neuerung. Erfüllt ein Leistungsempfänger nachträglich die Pflicht oder erklärt ernsthaft, die Pflicht zukünftig zu erfüllen, ist die Minderung aufzuheben. Das steht nicht mehr im Ermessen des Jobcenters.

 

Die Pflicht, eine Rente zu beantragen

 

Im SGB II gibt es die Verpflichtung eine Rente wegen Alters ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung wird durch das Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 ausgesetzt. Bis dahin muss keine Altersrente mit Abschlägen beantragt werden. Es bleibt bei der Pflicht, eine Altersrente zu beantragen, sobald eine solche Rente ungemindert gezahlt werden könnte. Darunter fällt auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

 

Die Potentialanalyse und der Kooperationsplan

 

Ein weiterer Begriff ist verschwunden und zwar der der Eingliederungsvereinbarung. Ab dem 1. Juli 2023 soll ein Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung ersetzen. Die Planung zwischen den Leistungsempfängern und dem Jobcenter ist unverbindlich, es gibt keine Kürzungen von Leistungen.

 

Dem Kooperationsplan vorausgehen soll eine Potenzialanalyse jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Es geht um Stärken und Schwächen, berufliche Fähigkeiten sowie die Eignung, auf die es für die Eingliederung in Arbeit entscheidend ankommt.

 

Der Bürgergeldbonus

 

Ab dem 1 Juli 2023 gibt es einen Bürgergeldbonus für die Teilnahme an vorbereitenden oder Weiterbildungsmaßnahmen. Er beträgt 75 € für jeden Monat der Teilnahme und wird nicht auf das Einkommen angerechnet.