Sie sollen vorübergehend leichter an Hartz IV Leistungen kommen. Copyright by Adobe Stock/ gelmold
Sie sollen vorübergehend leichter an Hartz IV Leistungen kommen. Copyright by Adobe Stock/ gelmold

Ziel der Neuregelung ist, dass Empfänger*innen von Hartz IV Leistungen aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise nicht in existenzielle Not geraten. Deshalb sollen die Leistungen schnell und unbürokratisch zugänglich sein.

Eingeschränkte Gültigkeitsdauer

Die neue Vorschrift im Sozialgesetzbuch II gilt ausschließlich für Bewilligungs- zeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen.
Sollte also die Hartz IV Leistung bereits vor dem 1. März 2020 begonnen haben oder erst nach dem 30. Juni 2020 beginnen, bleibt alles beim Alten.
Für den Fall, dass die Corona- Krise über den 30. Juni 2020 hinaus andauert,
sieht das Gesetz vor, dass die Bundesregierung die Gültigkeitsdauer der Neuregelungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängern kann.
 

Wegfall der Vermögensprüfung

Ein Grundgedanke des SGB II ist, dass Leistungen nur bekommt, wer hilfsbedürftig ist. Daran kann es fehlen, wenn Vermögen vorhanden ist. Deshalb muss die Behörde dies normalerweise aufwändig überprüfen. Das nimmt viel Zeit in Anspruch. Deshalb greift  - im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Neuregelung  - für sechs Monate die Vermutung, dass kein Vermögen besteht, wenn Antragsteller*innen dies im Antrag erklären.
Anders ist es allerdings, wenn es sich um ein „erhebliches“ Vermögen handelt. In diesem Fall bleibt es bei der Überprüfung durch die Behörde.
Darüber, wann ein Vermögen „erheblich“ ist, sagt das Gesetz nichts. Dies werden also letztlich Richter der Sozialgerichtsbarkeit im Einzelfall zu entscheiden haben.

Mietkosten

Im Normalfall übernimmt die Behörde die Kosten für Unterkunft und Heizung nur, soweit sie angemessen sind. Neu ist, dass die tatsächlichen Kosten für sechs Monate als angemessen gelten, selbst wenn sie über der Angemessenheitsgrenze liegen. Sind diese sechs Monate abgelaufen, erkennt die Behörde die tatsächlichen Mietkosten weiter als Bedarf an, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Diese „Verlängerung“ können Antragsteller*innen in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate in Anspruch nehmen.
Aber auch diese Regelungen zu den Mietkosten gelten nur für Bewilligungszeiträume mit einem Leistungsbeginn zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020. Hat also die Behörde bereits vor dem 1. März 2020 dazu aufgefordert, die angeblich unangemessenen Mietkosten zu senken, bleibt es bei der alten Regelung.

Antrag auf Weiterbewilligung

Nach der bisherigen Regelung mussten Bezieher*innen von Leistungen einen neuen Antrag stellen, wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen war. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet. Der vorherige Antrag gilt dann einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Obwohl kein neuer Antrag zu stellen ist, nimmt die Behörde an, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, und bewilligt die Leistungen für weitere zwölf Monate.

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.