Bildunterschrift: Vermieter haben keinen Anspruch auf ausgebliebene Mietzahlungen gegenüber dem Jobcenter.
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Bildunterschrift: Vermieter haben keinen Anspruch auf ausgebliebene Mietzahlungen gegenüber dem Jobcenter. Copyright by miket/Fotolia

Zwei Mieter hatten mit ihrem Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossenen. Dieser regelt, dass sie "der unmittelbaren Auszahlung des Wohngeldes" oder entsprechender Leistungen an den Vermieter zustimmen und "die Abtretung" den Behörden offenlegen.
 

Mieter geraten mit Miete in Rückstand

Das Jobcenter (JC) bewilligte den Mietern Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
 
Zu Beginn der Mietzeit überwies das JC die Hälfte einer Monatsmiete sowie die Kaution direkt an den klagenden Vermieter. Die Mieter überwiesen Miete und Nebenkosten nur zeitweise. Von November 2012 bis Januar 2013 zahlte das JC den unterkunftsbezogenen Alg II-Anteil aufgrund eines anschließend widerrufenen Antrags der Mieter direkt an den Vermieter.
 
Weil die Mieter mit der Miete in Rückstand geraten waren, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos, sie blieben aber in der Wohnung. Seit Dezember 2013 zahlte das JC deshalb eine Nutzungsentschädigung an den Vermieter.
 

Vermieter verklagt Jobcenter auf Zahlung von Mietrückständen

In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall klagte ein Vermieter gegen das Jobcenter auf Zahlung von Mietrückständen der Wohnungsmieter für Juni 2012 bis September 2013.
 
Die Mieter bezogen unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ALG II.
 
Vor dem Sozialgericht (SG) München und auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) war der Klage kein Erfolg beschieden. Dem Vermieter, so die Richter*innen der Tatsacheninstanzen, stehe kein Direktanspruch gegen das Jobcenter zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Vermieters.

Bundessozialgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen

Mit seiner Entscheidung vom 09. August 2018 bestätigte das BSG die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Vermieters zurück. Der Vermieter könne vom Jobcenter nicht den Ausgleich der Mietrückstände verlangen.
Zum einen liege in einer mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines ALG II-Beziehers kein gesetzlicher Schuldbeitritt des Jobcenters. Zum anderen begründe eine Direktzahlung der ALG II-Leistung an den Vermieter keine eigenen Ansprüche des Vermieters gegen das Jobcenter.
Eine Direktzahlung begründe keinen eigenen Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter, sondern regele ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des BSG

Das sagen wir dazu:

Die nicht selten anzutreffende Meinung, dass Hartz IV Empfänger gute Mieter sind, wenn das Jobcenter die Miete übernimmt und direkt an den Vermieter zahlt, hat das BSG widerlegt.

Eine Vereinbarung in einem Mietvertrag, wonach sich der Mieter mit einer Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter an den Vermieter einverstanden erklärt, hat nur so lange Bestand bis diese widerrufen wird.

Widerruft er das Einverständnis, stellt das Jobcenter die Mietzahlungen an den Vermieter ein. Im Ergebnis trägt der Vermieter, der sich auf der sicheren Seite fühlt, aufgrund der fehlenden Vertragstreue des Mieters, das gleiche Risiko wie in jedem anderen Mietverhältnis.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Auszug aus § 22 Sozialgesetzbuch II:
§ 22 Abs. 7 SGB II

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.