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Die Höhe des ALG II und der Sozialhilfe hängt von der Hilfebedürftigkeit ab. Wenn Sie Hartz IV beantragen, wird normalerweise Ihr Vermögen und das Vermögen von Menschen geprüft, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Angehöriger/Lebenspartner).

Mit dem Sozialschutzpaket I wurde der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) erheblich erleichtert.

Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.

Geregelt wurde damals in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) auch, dass im oben genannten Zeitraum in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Es soll also keine Prüfung stattfinden, ob die Kosten auch angemessen sind.

Wir hatten darüber berichtet:

Verfahren bei der Grundsicherung wird temporär vereinfacht:

Wenn mein Geld in der Corona-Krise nicht mehr reicht:

Coronavirus FAQ: Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bestehen nach wie vor

Nach wie vor sind viele Menschen durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht. Das Bundeskabinett hat jetzt beschlossen, die entsprechenden Regelungen bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Hier geht es zum Referentenentwurf  des  Bundesministeriums  für  Arbeit  und Soziales, der am 17. Juni 2020 so beschlossen worden ist: