Anspruch auf Hartz IV Leistungen für Teilzeit-Studierende. Copyright by Adobe Stock/ Gorodenkoff
Anspruch auf Hartz IV Leistungen für Teilzeit-Studierende. Copyright by Adobe Stock/ Gorodenkoff

Der an Epilepsie erkrankte Kläger studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Nach Abbruch des Studiums nahm er ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Aufgrund seiner chronischen Erkrankung gewährte die Universität dem Studenten ein Studium in Teilzeit. Sein BAföG-Antrag war wegen des Fachrichtungswechsels erfolglos. Ein von dem Studenten sodann gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde vom Jobcenter abgelehnt.
 

 

Kein Ausschluss von Hartz IV Leistungen für Teilzeit-Studierende

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verurteilte das Landessozialgericht (LSG) Hessen das Jobcenter, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren. Auszubildende, so das LSG, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei, hätten  - über die sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) II
Leistungen für Auszubildende hinaus  - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Denn die gesetzliche Regelung bezwecke lediglich, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium jedoch sei nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. In einem solchen Fall seien Hartz-IV-Leistungen nicht ausgeschlossen. Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.
 
 
Der Beschluss des LSG Hessen ist unanfechtbar.

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus SGB II und dem BAfÖG

§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(…)
§ 27 SGB II
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. (…)
§ 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (…)
§ 7 BAföG
(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an (…) Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. (…)