Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld kann man vermeiden.
Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld kann man vermeiden.

Der Grundsatz für Sperrzeiten lautet: „Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer der Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Band III).“

Das heißt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat verschiedene Pflichten. Wer diese Pflichten verletzt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, bekommt - für einen gewissen Zeitraum - kein Arbeitslosengeld ausbezahlt.

Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung sowie an die Rentenversicherung werden trotzdem gezahlt. Die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld wird dann um die Sperrzeit gekürzt. Das Gesetz nennt mehrere Möglichkeiten, bei denen eine Sperrzeit verhängt werden kann:

1. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Ein solche Sperrfrist kann verhängt werden, wenn der oder die Arbeitnehmer*in das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat - etwa durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag - oder durch ein „arbeitsvertragswidriges Verhalten“ die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.

1.1. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag

Kein*e Arbeitnehmer*in ist verpflichtet, bis zum Rest seines Lebens bei der- oder demselben Arbeitgeber*in zu arbeiten, kann also immer selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer dies jedoch tut, sollte sich dies genau überlegen.

Es empfiehlt sich daher, erst dann einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder eine Eigenkündigung auszusprechen, wenn er oder sie schon einen neuen Arbeitsplatz hat, um dann möglichst ohne Unterbrechung in ein neues Arbeitsverhältnis zu gehen.

Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz aufgeben muss, sollte sich ein ärztliches Attest geben lassen, aus dem hervorgeht, dass ihr oder ihm diese Arbeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist. Dann gibt es einen „wichtigen Grund“ für die Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag. Und somit kann eine Sperrzeit verhindert werden.

1.2. Arbeitsvertragswidriges Verhalten

Hier sind vor allem die fristlosen Kündigungen zu nennen, wie z.B. durch das berühmte Stehlen des silbernen Löffels. Wer von seiner/seinem Arbeitgeber*in eine ordentliche, fristgemäße Kündigung erhält, hat in der Regel keine Sperrzeit zu befürchten. Wer jedoch eine fristlose (auch „außerordentliche“ genannt) Kündigung erhält, muss automatisch auch mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

Dies ist in der Praxis ein häufiger Fall. Häufig werden Klagen mit dem vorrangigen Ziel geführt, dass eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird. Zwar gibt es in Kleinbetrieben oder innerhalb der Probezeit meist keinen Kündigungsschutz. Aber auch in solchen Verfahren muss der Arbeitgeber nachweisen, dass diesem die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar war.

Wenn dann das Gericht feststellt, dass eine fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden muss, kann in aller Regel auch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewehrt werden. Wer nicht gegen seinen Arbeitgeber klagt, kann dann immer noch der Arbeitsagentur erklären, warum die fristlose Kündigung zu Unrecht erfolgt ist. Denn die Arbeitsagentur kann einen Arbeitslosen nicht dazu verpflichten, gegen seinen alten Arbeitgeber eine Klage einzureichen - dazu müsste diese die Prozesskosten übernehmen. Doch wird es dann schwieriger, die Arbeitsagentur von der Unrechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung zu überzeugen.

2. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III

Nimmt ein*e Arbeitslose*r eine angebotene Beschäftigung nicht an oder verhindert der- oder diejenige die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, kann auch hier die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagentur sollen jeder/jedem Arbeitslosen sogenannte „Vermittlungsvorschläge“ übersenden. Diese enthalten dann die Verpflichtung, sich auf diese Stellen zu bewerben.

Ein*e Arbeitslose*r muss sich nicht auf diese Stelle bewerben, wenn diese „unzumutbar“ ist. Etwa dann, wenn der oder die Arbeitslose die nötige Qualifikation nicht hat, die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen kann, aus familiären Gründen nicht umziehen kann (bspw. bei der Pflege von Angehörigen), oder das Gehalt niedriger wäre als das Arbeitslosengeld (Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend!) Ob jemand die Tätigkeit als Müllmann, Reinigungskraft oder Kanalarbeiter als für sich unzumutbar empfindet, spielt keine Rolle.

Auch ein wichtiges Thema: Verhalten bei Vorstellungsgesprächen. Wer bei seinen Vorstellungsgesprächen zu spät kommt, sich vorher nicht wäscht oder sich patzig gegenüber seinem potentiellen Arbeitgeber verhält, muss auch mit einer Sperrzeit rechnen. Die Arbeitgeber sind auch dazu gehalten, der Arbeitsagentur eine Rückmeldung über den oder die Bewerber*in zu geben. Wer also absichtlich ein Bewerbungsgespräch vermasselt, hat hier ein Problem.

Ähnlich bei schriftlichen Bewerbungen: Wer schriftliche Bewerbungen so formuliert, dass er nicht genommen werden wird, kann Probleme bekommen.

3. Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, § 159 Abs. 1 Nr. 3 SGB III

Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich um einen Arbeitsplatz bemühen, und dies auch der Arbeitsagentur nachweisen. Das heißt: Bewerbungen schreiben und Bewerbungsgespräche wahrnehmen.

Natürlich kostet das Geld. Aber jeder/jedem Arbeitslosen steht ein „Vermittlungsbudget“ von 260,00 € pro Jahr zur Verfügung, und diese Kosten werden von der Arbeitsagentur erstattet. Die Details müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Arbeitsagentur abgesprochen werden.

Wer mit dem Schreiben von Bewerbungen aus der Übung ist oder noch nie eine geschrieben hat, sollte dies auch gegenüber der Arbeitsagentur ansprechen. Diese bieten Kurse an, um das zu trainieren.

4. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, § 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III

Wer sich weigert, an einer Maßnahme „zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ oder eine „Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben“ mitzumachen, kann eine Sperrzeit verhängt bekommen.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Trainingskurse für Vorstellungsgespräche oder ähnliches.

Auch hier gilt: Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn der oder die Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme hat. Hier wären beispielsweise wieder gesundheitliche Gründe zu nennen.

Oder aber die Fahrzeiten zu einer solchen Maßnahme wären extrem lang.
Dies hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte vor Beginn einer Maßnahme besprochen werden..

5. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, § 159 Abs. Nr. 5

Diese Regelung gilt auch dann, wenn zwar ein*e Arbeitslose eine solche Maßnahme zuerst antritt, dann aber wieder abbricht oder aber durch „maßnahmewidriges Verhalten“ Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme gibt. Dies kann beispielsweise zu häufiges Zuspätkommen sein, Trunkenheit während der Maßnahme, Schlägereien mit anderen Teilnehmer*innen etc.

Auch hier gilt wieder: Ein*e Arbeitslose*r darf die Maßnahme nur dann abbrechen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, etwa gesundheitliche Gründe. Diese sollten dann aber von einem Arzt bescheinigt werden. Und natürlich darf eine solche Maßnahme abgebrochen werden, wenn jemand eine Arbeitsstelle antritt.

6. Sperrzeit bei Meldeversäumnis, § 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III

Wer Arbeitslosengeld beantragt, bekommt irgendwann die Mitteilung, sich zu einem bestimmten Termin bei der Arbeitsagentur einzufinden. Solche Termine sollten unbedingt wahrgenommen werden! Wer einen Termin ohne hinreichende Entschuldigung versäumt (etwa Erkrankung, auch dies müsste nachgewiesen werden), muss mit einer Sperrzeit rechnen.

Die Arbeitsagentur kann auch anordnen, dass sich jemand ärztlich oder psychologisch untersuchen lässt. Dies hat mehrere Gründe:

Denn die Arbeitsagentur darf eine*n Arbeitslose*n nur dazu verpflichten, sich auf eine Stelle zu bewerben, die diejenige oder derjenige aus gesundheitlichen Gründen auch tatsächlich ausüben kann. Auch stellt sich die Frage, ob irgendjemand nur kurzfristig oder langfristig erkrankt ist. Denn wer länger erkrankt ist, steht dem „Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung“, mit der Folge, dass dann der Anspruch auf Arbeitslosengeld für längere Zeit ruht. Dann kommt gegebenenfalls ein Anspruch auf Krankengeld in Betracht. Der Bezug von Arbeitslosengeld würde sich entsprechend verlängern.

Übrigens unterliegen die Ärzte und die Psychologen der Arbeitsagentur auch der Schweigepflicht. Die Arbeitsagentur bekommt nur mitgeteilt, was für die Arbeitssuche relevant ist, ob also jemand in der Lage ist, Gewichte von 10kg oder mehr zu heben und zu tragen. Die Arbeitsagentur bekommt nicht die komplette Krankengeschichte mitgeteilt.

Die meisten Untersuchungen erfolgen nach Aktenlage. Dies bedeutet, dass der medizinische Dienst der Arbeitsagentur Befundberichte bei den Ärzten der oder des Arbeitslosen einholt - sofern der oder die Arbeitslose seine Zustimmung erteilt hat.

Ansonsten gilt: Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, und dies vorher weiß, sollte bei der Arbeitsagentur oder dem medizinischen Dienst anrufen und um eine Terminsverlegung bitten.

7. verspätete Arbeitssuchendmeldung, § 38 Abs. 1 SGB III

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, haben sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Arbeitsagentur zu melden.

In der Praxis ist dies ein recht häufiger Fall:
Ein*e Auszubildende*r geht davon aus, dass er nach dem Ende seiner Ausbildung von der Firma übernommen wird. Oder aber ein*e Arbeitnehmer*in mit einem befristeten Arbeitsvertrag geht davon aus, dass der Vertrag verlängert wird. Dann passiert dies aber doch nicht, und Arbeitslosengeld muss beantragt werden. Wer sich dann nicht mindestens drei Monate vorher bei der Arbeitsagentur gemeldet hat, erhält eine Sperrzeit.

Wichtig: Auch wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hat, muss sich der oder die Betreffende vorher melden. In dieser Vorschrift des § 38 Abs. 1 SGB III ist dies ausdrücklich klargestellt. Mit dem Argument, der Arbeitgeber hätte die Verlängerung des Vertrages ausdrücklich zugesichert, hat man keine Chance bei der Arbeitsagentur.

Tipp für die Praxis: Wer einen befristeten Arbeitsvertrag oder ein Ausbildungsverhältnis hat, sollte sich im Kalender notieren, dass er der Arbeitsagentur rechtzeitig Bescheid geben muss. Wer dies versäumt, muss mit einer Sperrzeit rechnen.

In allen anderen Fällen gilt (also bei einer Kündigung oder etwas anderem): Spätestens 3 Tage nach Kenntnis bei der zuständigen Arbeitsagentur melden, und dies persönlich. Also selbst hingehen und das Kündigungsschreiben mitbringen. Dann sollte man noch einen Personalausweis oder etwas Ähnliches mitnehmen, um seine Identität zu bestätigen.

Dauer der Sperrzeiten:

Die Dauer der Sperrzeiten hängt davon ab, aus welchem Grund diese verhängt wurden.

Bei Arbeitsaufgabe: 12 Wochen. Diese verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 12 Wochen geendet hätte, und verkürzt sich auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin von 6 Wochen geendet hätte. Auch ist eine Verkürzung der Sperrzeit von 12 Wochen auf 6 Wochen möglich, wenn dies für die arbeitslose Person eine „besondere Härte“ bedeuten würde. Dies ist dann eine Entscheidung im Einzelfall.

Bei Abbruch oder Ablehnung einer Maßnahme oder eine Arbeitsangebotes:
Dies ist gestaffelt. Beim ersten Mal 3 Wochen, beim zweiten Mal 6 Wochen, ab dem dritten Mal jeweils 12 Wochen.

  • Bei unzureichenden Eigenbemühungen: 2 Wochen 
  • Bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitssuchendmeldung: 1 Woche

Fazit:

Wer ein paar einfache Regeln beachtet, muss keine Angst vor der Verhängung einer Sperrzeit haben.

Wem dann aber doch eine Sperrzeit verhängt wurde, sollte rechtlichen Rat einholen und sicherheitshalber Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen, um die Sperrzeit finanziell zu überbrücken.


Lesen sie auch unsere weiter Beiträge zu diesem Themenkomplex:

Bei Kündigung Nachteile beim Arbeitslosengeld vermeiden
Sperrfrist nach Eigenkündigung
Unzulässige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach befristeter Beschäftigung

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 159 SGB III

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.