Wer seinen Arbeitsvertrag kündigt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, riskiert eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Wer seinen Arbeitsvertrag kündigt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, riskiert eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld

Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Sanktion wird verhängt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben.

Arbeitnehmer wird zu wenig beschäftigt und hat Lohneinbußen

Ein Lagerarbeiter sollte mit 35 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Tatsächlich wurde er aber mit wesentlich weniger Stunden in der Woche eingesetzt. Dies führte zwangsläufig zu einem geringeren Verdienst. 

Er meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit und monierte diesen Umstand. Die Bundesagentur führte ihn wieder arbeitssuchend. Nachdem er auch nach Wochen nicht mit 35 Stunden in der Woche beschäftigt wurde, blieb er der Arbeit fern und meldete sich arbeitslos. Streitig blieb, ob er eine mündliche Kündigung ausgesprochen hat.


Eine mündliche Kündigung ist wegen des Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Kündigung das Verhältnis Arbeitnehmer-Arbeitgeber betrifft und nicht das Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit. Es wird streng zwischen dem Beschäftigungsverhältnis, also ob tatsächlich die Leistung erbracht wird und dem Arbeitsverhältnis unterschieden. Letzteres kann auch nur auf dem Papier bestehen.

Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe notwendig

Auch wenn es verständlich war, dass Arbeitnehmer der Weg zur Bundesagentur für Arbeit eingeschlagen hat, war dies hier falsch. Der Betroffene hätte beim Arbeitgeber die Beschäftigung mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einfordern und dafür das entsprechende Entgelt verlangen müssen.

Nicht jeder vom Arbeitslosen empfundene Missstand stellt einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeittatbestandes dar. Dabei ist insbesondere die subjektive Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers ohne Belang.

Eigenkündigungen, Aufhebungsverträge, sowie Bitten um Kündigung lösen grundsätzlich eine Sperrzeit aus. Einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung haben in diesen Konstellationen die wenigsten Arbeitslosen. Selbst wenn im Aufhebungsvertrag steht, dass dieser zur Vermeidung einer Kündigung zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen wurde, rettet den Arbeitslosen in den seltensten Fällen.

Sperrzeit in der Regel 12 Wochen

Die Sperrzeit dauert grundsätzlich zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde. 

Dabei ist der jeweilige Einzelfall maßgeblich. Hier hatte der Arbeitslose bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesprochen. Er hatte die kurze Arbeitszeit moniert. Ein Hinweis seitens der Arbeitsagentur, dass dies keinen wichtigen Grund für die Aufgabe der Tätigkeit ist, erfolgte nicht. Daher lag ein Härtefall vor.

Anmerkung: Von vorschneller Eigenkündigung abraten

Viele Arbeitslose denken, dass sie nach Ablauf der Sperrzeit das Arbeitslosengeld für die Dauer der Arbeitslosigkeit in voller Höhe in Anspruch nehmen können. Dies ist mitnichten so. Eine Sperrzeit löst eine zweite Sanktion aus. 

Die Anspruchsdauer wird nämlich um 25 % gekürzt. Bei einem zwölf Monate dauernden Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt dieser dann nur noch neun Monate. Der Betriebsrat sollte Ratsuchende aus den genannten Gründen dringend vor derartigen Schritten warnen. Auch Irrtümer schützen nicht vor der Sanktion. (Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 3/2016 vom 10. Februar 2016).

Das Urteil des Landessozialgerichts München finden sie hier


Lesen sie zur Sperrzeit auch folgende Artikel

Stolperfalle Aufhebungsvertrag

Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei Unvereinbarkeit von Familie und Beruf

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Achtung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist


Im Praxistipp:
§ 159 Sozialgestzbuch (SGB) III - Ruhen bei Sperrzeit

Rechtliche Grundlagen

§ 159 Sozialgestzbuch (SGB) III - Ruhen bei Sperrzeit

§ 159 Sozialgestzbuch (SGB) III - Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.