Die Grundsicherungsleistungen beziehende Klägerin lebt in dem Haus ihrer Eltern. Zwischen den Eltern und der Klägerin wurde ein Mietvertrag abgeschlossen.

Wenn mietfreies Wohnen möglich ist, besteht kein Anspruch Übernahme von Mietkosten

Für die Nutzung eines angemieteten Zimmers verlangen die Eltern eine monatliche Miete, welche die Klägerin auch bezahlt.
Im Laufe der Verfahrens wurde deutlich, dass die Klägerin bei ihren Eltern auch mietfrei wohnen dürfte, wenn die Miete nicht vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen würde.

Sozialgericht Stuttgart weist die Klage ab

Die 2. Kammer des Stuttgarter Sozialgerichts (SG) hielt es nicht glaubhaft, dass die Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen Haus erstmalig kommerzialisieren. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgerichts letztendlich deshalb, weil nach Angaben der Eltern der Klägerin, eine Vermietung an nicht-famlienangehörige Personen nicht erfolgen würde. Hieraus ergebe sich, dass eine ernstliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin nicht bestehe.

Eine ernstliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin habe in diesem Fall nicht begründet werden sollen. Schuldner der Mietforderung habe von vorneherein das Jobcenter sein sollen.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter, so die Richter*innen des SG Stuttgart, scheide in einem solchen Fall aus.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgericht Stuttgart vom 16.08.2017 zum Urteil vom 23.03.2017, Az.: S 2 AS 7218/13

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Stuttgarter Sozialgerichts gibt wieder einmal mehr zu erkennen, wie selbstverständlich im Hartz IV Bereich Eigenleistungen kassiert werden. Hätte die Klägerin sich tatsächlich eine eigene Wohnung gesucht, hätte das Jobcenter das zahlen müssen. Ergebnis: Sparsamkeit wird bestraft.