Strom sparen kann sich richtig rentieren. Ein Sofortbonus hat aber mit dem Sparen nichts zu tun. Copyright by Adobe Stock/PhotoSG
Strom sparen kann sich richtig rentieren. Ein Sofortbonus hat aber mit dem Sparen nichts zu tun. Copyright by Adobe Stock/PhotoSG

Der Kläger bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau Arbeitslosengeld II. Während des Bezugszeitraums wechselte er den Stromanbieter. Kurze Zeit, nachdem der neue Vertrag begonnen hatte, erhielt der Kläger vom Energieversorger einen Sofortbonus. Das Arbeitslosengeld II hatte er im betreffenden Monat schon erhalten.
 
Das Jobcenter forderte anschließend einen Teil des bezahlten Geldes zurück. Es rechnete hierbei den Sofortbonus als Einkommen an. Damit war der Kläger nicht einverstanden, bekam jedoch auch beim Sozialgericht nicht recht.
 
Das Sozialgericht führte in seinem Urteil aus, der Sofortbonus sei eine Einnahme in Geld und werde deshalb berücksichtigt. Auch aus dem Gesetz ergebe sich nichts anderes. Insbesondere regele das Gesetz nicht, dass Boni für den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages davon ausgenommen sein, als Einkommen angerechnet zu werden. Das Gesetz selbst regele nur Rückzahlungen für Haushaltsenergie.
 
Der Kläger konnte im Anschluss an dieses Urteil unmittelbar den Rechtsweg zu Bundessozialgericht beschreiten, denn das Sozialgericht hatte die Sprungrevision zugelassen. Vor dem Bundessozialgericht machte der Kläger geltend, das Jobcenter vereitelte durch die Anrechnung des Sofortbonus als Einkommen, dass der Kläger beim Regelbedarf der Haushaltsenergie damit Einsparungen erzielen wolle.
 
Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob der Stromversorger am Ende den tatsächlichen Verbrauch abrechne und ein Guthaben auszahlen oder ob er im Vorhinein schon einen Bonus erhalte. Das Bundessozialgericht sah das anders.
 
Es verwies dabei auf Abs. 3 des Paragrafen 22 SGB II. Dieser regele ausdrücklich, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung minderten. Berücksichtigt werde dies im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, blieben außer Betracht.
 
Der Sofortbonus an den Kläger stelle Einkommen dar, welches das Jobcenter berücksichtigen müsse. Gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit habe der Kläger eine einmalige Wechselprämie erhalten. Diese sei unabhängig vom Stromverbrauch gewesen. Er habe auch keine Pflicht gehabt, die Prämie in einer vorgegebenen Art und Weise zu verwenden.
 
Zwar habe das Bundessozialgericht Rückzahlungen von Stromkosten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, wenn diese als Vorauszahlungen an den Stromversorger entrichtet wurden. Es habe dabei vorausgesetzt, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Stromverbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen gegeben sei. Daran fehle es hier.
 
Der sofort Bonus, den der Kläger erhalten habe könne deshalb auch keine vorweggenommene Rückzahlung sein. Die Sonderregelung des § 22 SGB II gelte im Falle des Klägers nicht. Diese beziehe sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben als Vorauszahlung für Haushaltsenergie. Das stehe im Fall des Klägers jedoch nicht im Streit.
 
Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Es macht schon einen Unterschied, ob man tatsächlich  Energie spart und deshalb Vorauszahlungen als Guthaben zurückgezahlt werden oder ob man unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch einen Anbieter sucht, der für den Wechsel eine Prämie zahlt.

Die Verknüpfung zwischen Einsparung und tatsächlichem Verbrauch will der Gesetzgeber auch für Arbeitslosengeld-II-Bezieher belohnen. Diese Rückzahlungen kann der Arbeitslose dann in Konsequenz auch behalten.

Die Wechselprämie hat mit dem tatsächlichen Verbrauch und dem Energieverhalten eines Menschen aber nichts zu tun. Sie  belohnt nur den Wechsel des Energieversorgers. Darin ist sicher kein Verhalten zu sehen, dass auch für die Allgemeinheit von besonderem Interesse wäre.

Wir müssen bedenken, dass Arbeitslosengeld-II aus Steuermitteln finanziert wird. Spart man für den eigenen Geldbeutel etwas ein, kann es durchaus im Interesse der Allgemeinheit liegen, das nicht uneingeschränkt behalten zu dürfen. Das hört sich für Betroffene nicht gut an, wird sich aber wohl nicht ändern lassen.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 SGB II

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.