

Durch Aufhebungsvertrag vom 20. Juli 2018 beendete die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis. Sie zog von ihrem 950 Kilometer entfernten Arbeits- und Wohnort zu ihrer Mutter, um diese zu pflegen. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit verhängte eine sechswöchige Sperrzeit. Begründet wurde diese damit, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis gelöst habe. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Da eine besondere Härte anzunehmen sei, werde die Sperrzeit aber von zwölf auf sechs Wochen verkürzt.
Sozialgericht weist Klage ab
Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein könne. Aber nur ausnahmsweise könne die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Gründen, z. B. zur Pflege eines nahen Angehörigen, einen wichtigen Grund darstellen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliege, seien die tatsächlichen Umstände, einerseits der Gesundheitszustand der Mutter und andererseits der notwendige Pflegeaufwand sowie auch die Bemühungen der Klägerin um anderweitige Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls
Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe der Klägerin sei ein Pflegegrad der Mutter weder anerkannt und auch nicht beantragt gewesen. Zwar sei dies nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes, aber bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, seien sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Auch sei bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe erforderlich gewesen sei, zu berücksichtigen, ob anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeiten geprüft wurden. Denkbar wäre die Unterstützung, beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde.
Bei der Berücksichtigung des wichtigen Grundes spielen moralische Gründe keine Rolle
Auch nach den Angaben der Klägerin hätten anderweitige Möglichkeiten vorgelegen die Mutter zu pflegen. Diese aber seien von der Klägerin nicht angestrengt worden, so das Gericht. Es liege somit auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen, z.B. durch die Pflegekasse beantrage. Nachvollziehbar sei es für das Gericht, dass die Klägerin sich aus moralischen Gründen selbst um ihre Mutter habe kümmern wollen. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sei aber im Wesentlichen eine objektive Sichtweise angezeigt. Da unstreitig anderweitige Unterstützungsleistungen möglich gewesen seien, könne das Interesse der Versichertengemeinschaft nicht zurücktreten. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beklagte in nachvollziehbarer Weise eine besondere Härte bejaht und die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt.
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2019, Az: 11 AL 1152/19