Beim Jobcenter passt nicht immer alles haargenau ineinander. © Adobe Stock: alexlmx
Beim Jobcenter passt nicht immer alles haargenau ineinander. © Adobe Stock: alexlmx

Der Kläger bezog SGB-II-Leistungen. Wegen der Anrechnung von Einkommen, das der Höhe nach noch nicht vollständig feststand, erhielt er für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid.

 

Im Oktober 2017 minderte der Beklagte die zuvor bewilligte Leistung um 30 % für die Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Kläger auf einen Vermittlungsvorschlag pflichtwidrig nicht beworben habe. Im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens, in dem der Kläger durch die Jurist:innen aus dem DGB Rechtsschutzbüro Ludwigshafen vertreten wurde, stellte sich heraus, dass der Kläger insgesamt fünf Vermittlungsvorschläge zurückgegeben hatte. Insgesamt sollen ihm 14 Stellen angeboten worden sein.

 

Das Gesetz regelt die Folgen einer Pflichtverletzung

 

Rechtsgrundlage für die Leistungskürzung war § 31 SGB II i.V.m. § 31a SGB II in der. Dort hieß es:

 

§ 31 Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,

2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,

3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

 

Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen regelt § 31a SGB II. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich die Leistung demzufolge um 30 %, wenn bereits mehrere Pflichtverletzungen festgestellt worden waren. So war es hier. Der Kläger soll in der davorliegenden Zeit bereits drei von insgesamt 13 Vermittlungsvorschläge rechtswidrig zurückgewiesen haben. Dafür habe er jeweils Sanktionsbescheide erhalten, so dass nun wegen der vierten Weigerung auch der vierte Sanktionsbescheid habe erteilt werden müssen.

 

Pflichtwidrige Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses

 

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, so das SG.

 

Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Das zu sanktionierende Verhalten knüpfe zunächst an eine Weigerung an. Als Konkretisierung der in § 2 SGB II umfassend formulierten Arbeitsobliegenheit spreche zum einen der offene Wortlaut. Zum anderen sei es die weite Auslegung des Begriffs der Weigerung, die sich nicht auf einzelne „Tathandlungen" beschränke.

 

Es sei eine Haltung erforderlich, aus der heraus sich der/die Hilfebedürftige weigere, das jeweils Mögliche zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit beizutragen. Vorliegend dürfe nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger sich auf die Mehrzahl der ihm übersandten Stellenangebote beworben hatte.

 

Hier gehe es um die Frage der „Anbahnungsverhinderung“. Diese könne wegen der Rechtsfolgengleichheit keinen anderen Maßstäben folgen als sie für eine Weigerung der Arbeitsaufnahme gelten. Auch hier bedürfe es einer ablehnenden Haltung zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung. In Fällen, in denen Hilfebedürftige zur selben Zeit etliche Angebote erreichen, sei deshalb eine Wertung notwendig.

 

Das Gericht stellt eine Gesamtbetrachtung an

 

Würde der Leistungsempfänger 100 Offerten in Händen halten und sich auf eine davon nicht bewerben, wäre es ganz offensichtlich rechtswidrig, ihn wegen dieser einen Unterlassung mit einer Minderung zu belegen. Im umgekehrten Fall (Bewerbung auf eines von 100 Angeboten) scheine es andererseits fernliegend, von einer Sanktion abzusehen.

 

Hier lag aus Sicht des SG nach einer notwendigen Gesamtbetrachtung keine Verhinderung der Anbahnung vor. Die Rechtsprechung lege die Vorschrift restriktiv aus, weil das Gesetz eine starre Rechtsfolge vorsieht, die nicht für „minder schwere Fälle" abgemildert werden kann. Es habe sich bei den Vermittlungsvorschlägen um einen einheitlichen Lebenssachverhalt gehandelt.

 

Tatsächlich hatte sich der Kläger beworben. Er sei damit möglicherweise quantitativ hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben; sein Bewerbungsverhalten könne man in diesem Sinne nicht als optimal bezeichnen. Die Qualität einer sozusagen apodiktischen, hartleibigen Ablehnung weise sein Verhalten jedoch nicht auf.

 

Es könne deshalb dahinstehen, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden Vermittlungsvorschlag um eine zumutbare Arbeit iSv § 10 SGB II gehandelt hat und der Kläger die formalen Eingangsvoraussetzungen für die angebotene Tätigkeit erfüllte. Auch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II) komme es nicht bzw. nicht mehr an.

 

Das sagen wir dazu:

Vertreten wurde der Kläger von Jasmin Marzoll aus dem DGB Rechtsschutzbüro Ludwigshafen. Sie lässt uns wissen, dass dies eines von vier Urteilen ist, in welchen es jeweils um Sperrzeiten bzw. Leistungsminderungen wegen fehlender Mitwirkung ging. Der Kläger hatte sich auf seiner Meinung nach unzumutbare Stellenangebote nicht beworben.

Die Sachverhaltsermittlung war hier sehr mühsam, weil die Vorfälle schon länger zurücklagen, meint Marzoll. Ob die Stellen tatsächlich zumutbar waren oder nicht, habe das SG nicht mehr prüfen müssen; denn der Fokus habe tatsächlich darauf gelegen, dass der Kläger mit einer Fülle an Stellenausschreibungen überhäuft worden war. Da er sich teilweise darauf beworben hatte, konnte das Gericht eine Weigerungshaltung nicht annehmen. Dem Kläger kam hier insbesondere zugute, dass die Ereignisse bereits fünf Jahre zurücklagen. Die Vermittlungsakte des Jobcenters lag nicht mehr vor und der Sachbearbeiter des Jobcenters konnte sich nicht mehr richtig erinnern.