Kostenübernahme für PC durch Jobcenter bei Online-Unterricht? Copyright by Adobe Stock/ty
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Eine Empfängerin von ALG-II-Leistungen beantragte im Juni 2020 beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer mit Bildschirm, einer Maus, einer Tastatur sowie einen Drucker mit Patronen. Sie begründete dies damit, dass der Schulunterricht ihrer 13-jährigen Tochter aufgrund der Corona-Pandemie nur noch online stattfinde. Im Haushalt der Familie sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden. Nachdem das JC den Antrag ablehnte, stellte die Mutter einen auf Kostenübernahme gerichteten Eilantrag beim Sozialgericht (SG) Nordhausen. Das SG lehnte den Antrag ab. Gegen diese Entscheidung legte die Leistungsempfängerin Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht (LSG) ein.
 

Für die Anschaffung eines Computers besteht Kostenübernahmeanspruch

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, entschied das LSG Thüringen zu Gunsten der Leistungsempfängerin. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör, so das Beschwerdegericht, stehe ihr zu, da ein Mehrbedarf vorliege. Die Anschaffung der Geräte sei mit der erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und auf Chancengleichheit erforderlich geworden. Die Möglichkeit, die Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, sei kein Ersatz für eine Computernutzung.
 

Verwendung von gebrauchten Geräten zumutbar

Nach Auffassung des LSG ist zu beachten, dass das Leistungssystem des SGB II keinen Anspruch auf bestmögliche Versorgung vermittelt. Es garantiere vielmehr die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Grundsätzlich sei es zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden.
Das JC wurde im Wege der einstweiligen Anordnung durch das LSG verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass das JC Kosten in Höhe von maximal 500,- EUR für die Anschaffung der genannten Objekte durch die Antragstellerin selbst übernimmt.
 
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 8.1.2021

Rechtliche Grundlagen

§ 21 (6) Sozialgesetzbuch (SGB) II - Mehrbedarfe

§ 21(6) SGB II Mehrbedarfe
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht