Notwendige Schülerbeförderungskosten sind zu erstatten! Copyright by Stefan_Weis/fotolia
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 Ein Bremer Schüler, der im Bezug von Grundsicherungsleistungen stand, klagte auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Seit dem Schuljahr 2010/2011 besuchte er ein Gymnasium, das etwa sechs Kilometer von seiner Wohnung entfernt gelegen ist. 

Seinen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten lehnte die Stadtgemeinde Bremen mit der Begründung ab, dass der Kläger eine seiner Wohnung näher gelegene, circa zwei Kilometer entfernte, zu Fuß erreichbare Oberschule besuchen und dort ebenfalls das Abitur erlangen könne. 

Nach Auffassung der Behörde müsse sich der Schüler auf den Besuch der zu seiner Wohnung näher gelegenen Oberschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs verweisen lassen.

Landessozialgericht bejaht Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten 

Mit Urteil vom 9. März 2018 kam der 15. Senat des Landessozialgerichts LSG) Niedersachsen-Bremen zu dem Ergebnis, dass die Stadtgemeinde Bremen die entstandenen Schülerbeförderungskosten für den Besuch des Bremischen Gymnasiums zu übernehmen hat.

Im Wesentlichen führten die Richter*innen des Berufungsgerichts in ihrer Entscheidung aus, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Oberschule nicht denselben Bildungsgang anbiete wie das von dem Kläger gewählte Gymnasium. Denn entgegen der Annahme der beklagten Stadtgemeinde handele es sich nicht um denselben Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs. 

Dies ergebe sich schon daraus, dass einerseits an einem Gymnasium nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf das Abitur erworben werden könne, andererseits auf einer Oberschule von Klasse fünf bis zehn oder in einer "Schnelläuferklasse" nach fünf Jahren in der Regel zunächst der mittlere Schulabschluss erworben werde, um danach an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt in weiteren drei Jahren das Abitur zu absolvieren. 

Aus alledem ergebe sich, dass der Schüler Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu dem von ihm besuchten Gymnasium habe.

Hier finden Sie das vollständige Urteil Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 09.03.2018 - L 15 AS 69/15 - :

Für Interessierte. Hier geht es zu unserem Beitrag: „Jobcenter muss Schulbücher bezahlen“

Rechtliche Grundlagen

§ 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB( II

§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
die Teilnahme an Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.