Übernahme von Mietkosten nur bei Vorlage von Zahlungsnachweisen. Copyright by Adobe Stock/fabstyle
Übernahme von Mietkosten nur bei Vorlage von Zahlungsnachweisen. Copyright by Adobe Stock/fabstyle

Eine Familie mit vier Kindern zog Ende 2019 von Hannover in den Landkreis Northeim um. Vor dem Umzug hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt. Dies belief sich auf rund 1.070 €.
 

Marktunübliche Mietsenkung wirft Fragen auf

Das Jobcenter teilte der Familie mit, dass der Mietpreis für eine 120 Quadratmeter-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen sei. Daraufhin änderte der in Moskau lebende Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 € ab.
 
Auch die Wohnfläche war eine andere als im ursprünglichen Mietangebot. Sie betrug nunmehr 130 Quadratmeter. Die kurzfristige und nicht unerhebliche Reduzierung des Mietpreises, einhergehend mit einer größeren als bisher bekannt gemachten Wohnungsgröße, machte die sachbearbeitende Stelle des Jobcenters (JC) skeptisch.
 
Zur Zahlungsweise hieß es in dem Mietvertrag wörtlich:
„Die monatlich zu zahlenden Beträge sind vorschüssig mit Wertstellung zum 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters gutzubringen. Barzahlung ist ebenso möglich.“
 
Ein Konto, auf das die Miete überwiesen werden konnte, war im Mietvertrag nicht angegeben.
 
Das JC stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte.
 

Keine Vorlage von Zahlungsnachweisen

Das JC machte aufgrund der getroffenen Feststellungen die Mietzahlungen von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig. Da die Familie die Nachweise nicht erbringen wollte, stellte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht (SG).
 
Begründet wurde dieser Antrag mit drohender Obdachlosigkeit. Auch habe der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht. Die Miete solle das JC nunmehr direkt auf ein Konto in Moskau überweisen. Nachdem das SG den Eilantrag abwies, legte die Familie Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) ein, der kein Erfolg beschieden war.
 

Indizien sprechen für einen Scheinvertrag

Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung des JC. Die Familie, so das Beschwerdegericht, müsse die tatsächlichen Kosten offenlegen und könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen. Wegen vieler Indizien sei davon auszugehen, dass es sich um einen Scheinvertrag handelt.
 

Widersprüchlicher Vortrag

Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um circa 30 Prozent herabgesetzt werde. Auch sei die reduzierte Miete nicht  - wie von der Familie vorgetragen  - besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 € gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte.
 
Das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten sei auch widersprüchlich. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.
 
Hier geht es zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.5.2020, Az.: L 11 AS 228/20 B