Sozialgericht Dresden: Alltagsmasken vom Discounter bieten Beziehern von Hartz IV ausreichenden Schutz. Copyright by Adobe Stock/JH
Sozialgericht Dresden: Alltagsmasken vom Discounter bieten Beziehern von Hartz IV ausreichenden Schutz. Copyright by Adobe Stock/JH

Mitte Februar 2021 ging eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 11. Februar 2021 durch die Medien, wonach Hartz IV-Empfänger*innen ein um kalendermonatlich 129,- € höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für FFP-2 Masken zu gewähren sei.

Jobcenter muss Hilfeempfänger 20 FFP-2-Masken pro Woche zahlen
 
Kaum war diese Entscheidung bekannt, gingen beim  SG Dresden einige Eilanträge ein, mit denen Hartz IV-Empfänger*innen Mehrbedarf für den Erwerb von Schutzmasken geltend machten.
 

Hartz IV -Empfänger macht Mehrbedarf geltend

In der am 1. Februar 2021 entschiedenen Sache, beantragte der alleinstehende und nicht erwerbstätige Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens beim SG Dresden, dass er mindestens einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2-Masken habe. Die hierfür entstehenden Kosten habe das Jobcenter zu übernehmen.
 

Antrag schon aus formellen Gründen zurückgewiesen

Die sächsischen Sozialrichter*innen wiesen den Antrag zurück.
Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch ergebe sich aus § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf nur anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf bestehe. Einen solchen aber habe der Antragsteller weder glaubhaft gemacht, noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller nach der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken habe, die er in der Apotheke abholen könne.
 

FFP2 -Masken für Antragsteller nicht notwendig

Im Übrigen, so das Gericht, bestehe nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung keine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Das Tragen dieser Schutzmasken sei nur in wenigen Situationen verpflichtend, wie z.B. für Mitarbeiter*innen der ambulanten Pflege, die für den erwerbslosen Antragsteller jedoch nicht relevant seien.
 

Sozialgericht: Masken vom Discounter reichen aus!

In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung weiterhin Alltagsmasken bzw. - insbesondere im Nahverkehr,
beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern - OP-Masken aus. Diese könne der
Antragsteller günstig im Discounter kaufen. Bei korrekter Anwendung böten diese einen ausreichenden Fremd- und Eigenschutz. Für den Erwerb solcher Masken seien die Hartz-IV Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich.
 
Der Beschluss des SG Dresden ist unanfechtbar.
 
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des SG Dresden vom 2.3.2021

Rechtliche Grundlagen

§ 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II

§ 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.