Omas Taschengeld bleibt anrechnungsfrei
Omas Taschengeld bleibt anrechnungsfrei


Mit Urteil vom 07.06.2017 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden, dass ein monatliches Taschengeld der Großmutter von 50 Euro nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen ist.

In dem vom SG entschiedenen Fall erzielte der 24-jährige Kläger Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter sowie 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Im Rahmen der bewilligten aufstockenden Grundsicherungsleistungen berücksichtigte das Jobcenter dabei alle Einnahmen. Mit der Anrechnung des Taschengeldes war der Kläger nicht einverstanden. Dies sei grob unbillig. 

Anrechnung des Taschengeldes beeinträchtigt das Bemühen des Klägers "auf eigenen Füßen" zu stehen 

Die Richtern*innen des SG Düsseldorf schlossen sich der Argumentation des Klägers an. Grundsätzlich, so das Gericht, seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Ausnahmen hiervon würden jedoch dann gelten, wenn die Berücksichtigung von Einnahmen eines Leistungsberechtigten grob unbillig wäre. In dem Fall des Klägers sei die Anrechnung der Taschengeldzahlungen durch dessen Großmutter als grob unbillig zu bewerten. Denn das Taschengeld sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht dazu, den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde das Bestreben des Kläger hindern, „auf eigenen Füßen“ zu stehen. Im Übrigen sei ein monatliches Taschengeld von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprechen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.