Neumann macht das, was er muss und legt der Agentur für Arbeit die Krankmeldung vor.
Von dort wird für sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld gezahlt. Dann erhält er einen Bescheid, wonach die Zahlung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf dieser sechs Wochen eingestellt wird. Neumann wartet auf den Krankengeldbescheid und wartet und wartet.
Krankenkasse lehnt Zahlung ab
Einen Monat später erhält er von seiner Krankenkasse einen ablehnenden Bescheid. Krankengeld für den rückwirkenden Monat und auch laufend werde nicht gezahlt. Im Bescheid liest er, dass es Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gebe, die bei Arbeitslosen nur eine Arbeitsunfähigkeit anerkennen, wenn diese auch für leichte Arbeiten gelte.
Richtig daran ist, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob Neumann vielleicht vorher körperlich schwer gearbeitet hat und diese Tätigkeit zurzeit nicht ausüben kann. Aber darum ging es bei Neumann gar nicht. Sein behandelnder Facharzt hat ihn trotz Kenntnis der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien krankgeschrieben.
Fazit der Kasse
Eine offensichtliche Behandlungsbedürftigkeit liege vor, aber keine Arbeitsunfähigkeit und er solle sich bei der Agentur für Arbeit melden. Für Neumann hätte das ganze finanziell keine Auswirkung, denn das Krankengeld würde im Falle einer Bewilligung in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.
Mit Neumann hat vorher niemand gesprochen, auch nicht mit seinem krankschreibenden Arzt.
Der Facharzt ist empört und hält Neumann noch nicht für gesund, das würde mindestens noch einen Monat dauern. Durch die Unterstützung des Arztes ist Neumann kämpferisch.
Widerspruchsverfahren
Für Neumann wird durch den DGB Rechtsschutz unverzüglich Widerspruch eingelegt und auch schon angefragt, wie die Kasse darauf käme, dass ihr eigener Vertragsarzt nicht entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien handele? Dabei wurde eine Stellungnahme per Aktenlage nicht akzeptiert, die Krankenkasse sollte den Widerspruchsführer zeitnah begutachten.
Die erbetenen Unterlagen, wie die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und eventuelle Korrespondenz mit dem Arzt übersandte die Krankenkasse nicht. Stattdessen kam zu einem Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsführer wieder arbeitsfähig war, ein umfassender Vordruck, in dem Neumann schildern sollte, warum er arbeitsunfähig sei.
Die Kasse wollte zunächst den Vordruck ausgefüllt zurückhaben, obwohl darauf vermerkt war, dass das Ausfüllen sich bei Genesung erübrige. Darauf wurde verwiesen und auf Entscheidung gedrängt.
Arbeitsagentur will Zahlung nicht wieder aufnehmen
Neumann hat sich ordnungsgemäß nach den dreieinhalb Monaten Arbeitsunfähigkeit wieder bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Er hat auch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Enddatum dort vorgelegt. Dennoch wird die Zahlung von Arbeitslosengeld nicht direkt wieder aufgenommen, man warte noch auf eine Stellungnahme der Krankenkasse.
Krankengeld wird gewährt
Neumann erhält wenige Tage später einen Krankengeldbescheid und die Nachzahlung. Die Agentur für Arbeit für Arbeit wurde auch von der Kasse informiert und hat unverzüglich die Arbeitslosengeldzahlung wieder aufgenommen.
Neumann erzählt seinen Fall im Freundeskreis. Er hält dieses Vorgehen für eine Ausnahme.
Vorgehen der Krankenkasse ist keine Ausnahme
Tatsächlich führt das Rechtsschutzbüro in Düren gegen die gleiche Krankenkasse einen ähnlichen Rechtsstreit. Auch in dem Fall berief sich die Kasse auf die Richtlinien und teilte mit, dass mit Auslaufen der bisherigen Krankmeldung keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen würde. Bei Arbeitsplatzkonflikten wie Mobbing seien ja andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung. Es geht auch in diesem Fall um eine psychische Erkrankung, hier mit dem Diagnoseschlüssel für „Kontaktanlässe in Bezug auf das Berufsleben“. Auch hier wurde im Widerspruchsverfahren die Weiterbewilligung von Krankengeld erreicht.
Das sagen wir dazu:
Durch unsere bundesweite Vernetzung wissen wir, dass auch andere Krankenkassen in anderen Bundesländern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte auf die geschilderte Art und Weise entwerten, oder es zumindest versuchen. Die Kassen scheinen nicht vorab ihre Vertragsärzte zu konsultieren, sondern stürzen die Versicherten direkt in extreme Schwierigkeiten, wenn das Krankengeld nicht gezahlt wird. Das gilt erst recht, wenn - wie bei Neumann - erst einen Monat rückwirkend festgestellt wird, ein Anspruch bestehe nicht.
Das sagen wir dazu